<article class="rz"><h2>1. Einleitung</h2>
<p>Vor der Revision des kantonalen Steuergesetzes war der Kanton Basel-Stadt mit einer effektiven ordentlichen Gewinnsteuerbelastung von maximal 22.18% einer der Kantone mit dem höchsten ordentlichen Gewinnsteuersatz. Wesentlich tiefere Steuersätze, nämlich zwischen 7.8% und rund 11%, kamen auf Statusgesellschaften zur Anwendung. Trotz diesem tiefen Steuersatz belief sich der Anteil der Statusgesellschaften an den Steuereinnahmen des Kantons aus Gewinn- und Kapitalsteuern auf 60%. Bei der Umsetzung der Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) bestand die Herausforderung für Basel-Stadt deshalb darin, den ordentlichen Gewinnsteuersatz soweit zu senken, dass die Statusgesellschaften nicht abwandern, aber gleichzeitig ausreichend Steuereinnahmen generiert werden können. Ausserdem ging man – wohl zurecht – davon aus, dass es entscheidend sei, für die betroffenen Unternehmen möglichst bald Rechtssicherheit zu schaffen, weshalb der neue Steuersatz sehr früh kommuniziert wurde und der reduzierte Steuersatz bereits am 1. Januar 2019 in Kraft trat. </p>
<p>Ähnliche Herausforderungen stellten sich im Kanton Basel-Landschaft: Zwar betrug der Anteil der Statusgesellschaften in den Jahren 2011 bis 2013 nur 5% aller steuerpflichtigen juristischen Personen, jedoch trugen diese 21% zum Steueraufkommen bei. Neben der Vermeidung der Abwanderung dieser Gesellschaften ging es darum, im interkantonalen Vergleich wettbewerbsfähig zu bleiben, wobei die Mindereinnahmen der ordentlich besteuerten Gesellschaften zu berücksichtigen waren. Basel-Landschaft entschied sich deshalb dafür, neben den in der STAF vorgesehenen Ersatzmassnahmen den maximalen effektiven Gewinnsteuersatz von 20.7% auf 13.45% zu senken. Bei dieser erheblichen Gewinnsteuersenkung dürfte die Senkung des effektiven Gewinnsteuersatzes von Basel-Stadt auf 13.04% einen nicht unwesentlichen Einfluss gehabt haben. Unterschiede in der Umsetzung der beiden Halbkantone sind vor allem in der Ausgestaltung des Patentboxenein- und austritts und in der betreffend den den zusätzlichen F&E Abzug (Einführung in Basel-Landschaft bzw. Nicht-Einführung in Basel-Stadt) zu sehen.</p>
<h2>2. Umsetzung der STAF im Kanton Basel-Stadt</h2>
<h3>2.1 Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften; Inkrafttreten neuer Regelungen </h3>
<p>Die kantonalen Steuerprivilegien wurden mit der STAF wie in allen Kantonen per 1.1.2020 aufgehoben. Damit fanden auch die entsprechenden Bestimmungen im <a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100" target="_blank" rel="noopener">Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt (StG BS)</a> keine Anwendung mehr (ehemalige <a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100/versions/4725" target="_blank" rel="noopener">§§ 78 bis 80 StG BS</a>). Basel-Stadt hat im Vergleich mit anderen Kantonen die massgebenden Steuersätze (Gewinn- und Kapitalsteuer) bereits auf die Steuerperiode 2019 in Kraft gesetzt und gleichzeitig für privilegierte Gesellschafen für das Übergangsjahr 2019 die Quoten erhöht, um eine Unterbesteuerung zu vermeiden (ehemaliger <a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.110/versions/4709" target="_blank" rel="noopener">§ 76 4<sup>bis </sup>der Steuerverordnung des Kantons Basel-Stadt StV BS</a>).</p>
<h3>2.2 Patentbox</h3>
<p>Der Kanton Basel-Stadt hat sich bei der gemäss <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a24b" target="_blank" rel="noopener">Art. 24b des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG)</a> obligatorisch einzuführenden Patentbox für die maximal zulässige Ermässigung von 90% entschieden (<a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100" target="_blank" rel="noopener">Art. 69b StG BS</a>).</p>
<p>Speziell erwähnenswert an der baselstädtischen Patentbox sind die Konditionen betreffend Ein- und Austritt in die Patentbox. Bei der erstmaligen reduzierten Besteuerung des Reingewinns aus Patenten (Boxeneintritt) wird der in den vergangenen zehn Steuerperioden berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand im Umfang von 40% (Entlastungbegrenzung) gesondert zu einem Steuersatz von lediglich 0.5% besteuert (<a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100" target="_blank" rel="noopener">§ 69b Abs. III StG BS</a>). Umgekehrt wird bei einem Boxenaustritt, der in den vergangenen Steuerperioden angefallene Forschungs- und Entwicklungsaufwand im Umfang von 40% zu 0.5% an die Gewinnsteuern angerechnet. Die Anrechnung ist auf den Betrag beschränkt, der beim Boxeneintritt erhoben wurde und muss explizit beantragt werden (<a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100" target="_blank" rel="noopener">§ 69b Abs. IV StG BS</a>). Der Antrag hat vor Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung zu erfolgen, in der die Gesellschaft zum ersten Mal nicht mehr als Patentbox besteuert wird. Der Boxeneintritt ist damit im interkantonalen Vergleich äusserst attraktiv, weil nur 40% der Bemessungsgrundlage besteuert wird und dies zu einem reduzierten Steuersatz.</p>
<p>Man kann sich fragen, ob die gewählte Lösung <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html" target="_blank" rel="noopener">StHG</a>-konform ist. Gemäss <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a24b" target="_blank" rel="noopener">Art. 24b Abs. 3 StHG</a> ist der beim Boxeneintritt in vergangenen Steuerperioden berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Zu diesem Zweck muss eine versteuerte stille Reserve gebildet werden. <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a24b" target="_blank" rel="noopener">Art. 24b Abs. 3 StHG</a> sieht vor, dass die Kantone diese Besteuerung auch auf andere Weise sicherstellen können. Das StHG sieht allerdings weder vor, dass der bereits angefallene Aufwand nur teilweise berücksichtigt wird, noch, dass ein Sondersatz zur Anwendung gebracht werden kann. Zum Passus «auf andere Weise sicherstellen» führt die <a href="https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2018/2527.pdf" target="_blank" rel="noopener">Botschaft zum Bundesgesetz über der Steuervorlage 17</a> als Beispiel einzig eine zeitliche Staffelung an.<sup><a title="" href="#_ftn1" name="_ftnref1">01</a></sup> Allerdings wäre bei einer umfassenden Beurteilung auch zu berücksichtigen, dass die gleiche Behandlung beim Boxenaustritt und somit bei beiden Fällen, wo es um eine steuersystematische Realisation geht, zur Anwendung gebracht wird. Damit ist mindestens sichergestellt, dass beide Vorgehensweisen gleichbehandelt werden. Unklar ist, ob diese Thematik je gerichtlich beurteilt werden wird. Betroffene Unternehmen werden mindestens die Besteuerung beim Boxeneintrittkaum anfechten.</p>
<p>Gemäss <a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100" target="_blank" rel="noopener">Art. 69b Abs. 6 StG BS</a> erlässt der Regierungsrat weiterführende Bestimmungen. Dem ist der Regierungsrat insofern nachgekommen, als in <a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.110" target="_blank" rel="noopener">§ 67a der Steuerverordnung (StV BS)</a> auf die Verordnung vom 13. November 2019 über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten verweist. Diese wurde gestützt auf <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a24b" target="_blank" rel="noopener">Art. 24b Abs. 4 StHG</a> erlassen.</p>
<p>Die Ausführungen zeigen, dass der Kanton Basel-Stadt Wert auf eine einfache Umsetzung der Patentbox legt. Dies wahrscheinlich auch deshalb, weil sie das Hauptinstrument ist. Den zusätzlichen Abzug für Forschung und Entwicklung hat der Kanton Basel-Stadt, anders als etwa der Kanton Basel-Landschaft, nicht eingeführt. </p>
<p>Bei der Prüfung, ob ein Unternehmen die Voraussetzungen für eine Patentbox erfüllt, empfehlen sich in der Praxis folgende Überlegungen bzw. kann folgende Vorgehensweise in Betracht gezogen werden:</p>
<ul>
<li>Prüfen vorhandener Patente mit Blick auf deren Zuteilung auf einzelne Produkte oder Produktgruppen. </li>
<li>Prüfen, ob zusätzliche Patente eingetragen werden können. Die Hürden für eine Eintragung sind in der Schweiz im internationalen Verhältnis eher tief. Insbesondere wird das Kriterium der Neuheit nicht geprüft.</li>
<li>Beim Entscheid, ob auf Ebene von Produkten oder ganzer Produktgruppen in die Patentbox eingetreten wird, ist es sinnvoll zu vergleichen, wie ein allfällig vorhandenes Management Information System (MIS) aufgebaut ist. Häufig dürfte es sich anbieten, betreffend die Patentbox analog vorzugehen, da dies den administrativen Aufwand erheblich reduziert.</li>
<li>Im Idealfall kann auch für die Zuteilung der Kosten auf das MIS abgestellt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung diese Aufteilung in der Regel akzeptieren wird.</li>
<li>Der Nexus-Quotient beträgt bei KMU in der Regel 100%. Dies ist dann der Fall, wenn keine Auftragsforschung von ausländischen, abhängigen Unternehmen vorliegt und keine kumulierte Abschreibung für qualifiziertes IP gegeben ist (indirekter Beweis des Nexus Quotienten, denn aktiviert und abgeschrieben werden kann ja nur extern erarbeite IP).</li>
</ul>
<h3>2.3 Kein zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung und kein Abzug für Eigenfinanzierung</h3>
<p>Der Kanton Basel-Stadt hat – wie bereits erwähnt – auf die Einführung eines zusätzlichen Abzugs für Forschung und Entwicklung sowie auf einen Abzug für Eigenfinanzierung verzichtet. Letzterer wäre aufgrund des massgebenden Steuersatzes ohnehin nicht möglich gewesen. Der Entscheid dürfte mit Blick auf eine mögliche Höhe der zusätzlichen Abzüge gefallen sein.</p>
<h3>2.4 Maximale Entlastungsbegrenzung: 40%</h3>
<p>Der Kanton Basel-Stadt legt die maximale Entlastungsbegrenzung im Vergleich auf eher tiefe 40% fest. Dies bedeutet, dass jeweils mindestens 60% des Gewinns voll besteuert werden bzw. eine tiefst mögliche Steuerbelastung von 11.03% erreicht wird. </p>
<h3>2.5 Aufdeckung stiller Reserven beim Statuswechsel (Step-up und Sondersatz)</h3>
<p>Der Kanton Basel-Stadt folgt im Zusammenhang mit der Aufdeckung von stillen Reserven beim Statuswechsel weitgehend der bundesrechtlichen Bestimmung von <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a78g" target="_blank" rel="noopener">Art. 78g Abs. 1 StHG</a>: Während der Besteuerung als Statusgesellschaft entstandene stille Reserven, einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, können auf Antrag in der Höhe fixiert und in den fünf Geschäftsjahren ab Statusänderung bei Erzielung entsprechender Gewinne zu einem gesonderten Steuersatz besteuert werden. Der entsprechende Antrag ist bis zum Eintritt der Rechtskraft der Steuerperiode des Statuswechsels möglich. </p>
<p>Für die Bestimmung der Höhe der stillen Reserven wird keine bestimmte Methode vorgegeben. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt scheint hier offen zu sein. In Frage kommen dürften die Discounted Cash Flow Methode, die Praktikermethode aber auch andere Vorgehensweisen, welche sich im konkreten Fall als sinnvoll erweisen. Als «Standardapproach» wird auf die Praktikermethode abgestellt. Insgesamt ist davon auszugehen, dass so die meisten Gesellschaften über stille Reserven verfügen. Nicht zutreffen dürfte dies gemäss Praxis der Steuerverwaltung für Gesellschaften, die ihren Gewinn rein basierend auf einer Cost-Plus Methode erzielt haben. </p>
<p>Insgesamt ist zu erwarten, dass es sich auch aufgrund der auf fünf Jahre beschränkten Nutzungsdauer der aufgedeckten Reserven in der Regel eher als schwierig herausstellen dürfte, den gesamten Betrag zu nutzen. Dies könnte mit ein Grund dafür sein, dass die Steuerverwaltung bei der Festsetzung der Höhe der stillen Reserven nicht besonders restriktiv vorgeht.</p>
<p>Gemäss <a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100" target="_blank" rel="noopener">§ 242<sup>bis</sup> Abs. 1 StG BS</a> beträgt der anwendbare Sondersatz 3%. Die Sondersatzbesteuerung gilt nicht nur für Statusgesellschaften, die infolge des Inkrafttretens der STAF per 1. Januar 2020 ihr Statusprivileg verlieren, sondern ist auch anwendbar, wenn das Privileg schon vorher wegen freiwilligen Verzichts oder wegen Nichterfüllung der Statusvoraussetzungen weggefallen ist. Unter dem alten Recht aufgedeckte, noch nicht abgeschriebene stille Reserven («altrechtlicher Step-up») werden gemäss <a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100" target="_blank" rel="noopener">§ 242<sup>bis</sup> Abs. 4 StG BS</a> ebenfalls gesondert zu einem Steuersatz von 3% besteuert. Es erfolgt damit eine Zwangsumwandlung vom altrechtlichen in den neurechtlichen Step-up. </p>
<p>Unter dem alten Recht war es nicht möglich, im Rahmen des Step-ups den selbstgeschaffenen Mehrwert aufzudecken. Da dies unter dem neuen Recht zulässig ist, soll diese Möglichkeit auch Gesellschaften, welche kurz vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts aus dem Steuerprivileg ausgetreten sind, offenstehen. Dies gilt für Gesellschaften, welche 2017 oder 2018 aus einem Privileg «ausgetreten» sind. Diese können die entsprechenden Beträge zusätzlich geltend machen und zwar bis zur Rechtskraft der ersten Veranlagung nach dem Statuswechsel (<a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100" target="_blank" rel="noopener">§ 242<sup>bis</sup> Abs. 5 StG BS</a>). </p>
<p>Insgesamt werden nur stille Reserven berücksichtigt, welche während der Dauer des Statusprivilegs erarbeitet wurden. Stille Reserven auf Beteiligungen von mindestens 10% am Grund- und Stammkapital einer anderen Gesellschaft können nicht berücksichtigt werden, da diese durch den Beteiligungsabzug bereits einer indirekten Freistellung unterliegen. Hingegen werden stille Reserven auf geringeren Beteiligungen berücksichtigt. Auch hier stellt sich die Frage der Bewertung, dies vor allem bei Start-up Unternehmen.</p>
<p>Als Realisation kann grundsätzlich – anders als in allen anderen Kantonen – der gesamte erzielte steuerbare Reingewinn geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass unter Anwendung des Step-ups etwa auch bisher voll steuerbare Schweizer Immobilienerträge zu 11.03% besteuert werden. Davon ausgenommen ist der Nettobeteiligungsertrag, welcher indirekt freigestellt wird sowie, im Gegensatz zu den Erläuterungen des Bundes, die bisherigen Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen beim Eintritt in die Patentbox. Diese Differenz zum Bund kommt daher, dass sich der Kanton Basel-Stadt beim Eintritt in die Patentbox für ein anderes System entschied, als es vom Bund vorgeschlagen wurde.</p>
<p>Die Besteuerung zum Sondersatz ist auf 75% des in der Steuerperiode erzielten steuerbaren Reingewinns (nach Verlustverrechnung und Patenboxenentlastung sowie ohne Nettobeteiligungsertrag) beschränkt. So wird sichergestellt, dass die Steuerbelastung nicht unter 11% fällt. Bei gleichzeitiger Anwendung der Patentbox ist der als Realisation geltende steuerbare Reingewinn besonders zu berechnen (vgl. <a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100" target="_blank" rel="noopener">§ 242<sup>bis</sup> Abs. 6 StG BS</a>).</p>
<p>Der Kanton Basel-Stadt adressiert – anders als andere Kantone – auch die Frage der Umstrukturierungen während der fünfjährigen Nutzungsdauer des Step-up Betrags explizit. Dabei bemisst sich der Umfang der Realisation entsprechend dem Umfang der bisherigen Gewinne der letzten drei Geschäftsjahre vor der Umstrukturierung. Werden Betriebe, Teilbetriebe oder Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens übertragen, so haben die Steuerpflichtigen die Gewinne anteilig aufzuschlüsseln (<a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100" target="_blank" rel="noopener">§ 242<sup>bis</sup> Abs. 7 StG BS</a>).</p>
<h2>3. Senkung Gewinn- und Kapitalsteuersatz im Kanton Basel-Stadt</h2>
<h3>3.1 Gewinnsteuersatzsenkung </h3>
<p>Trotz der Einführung der Patentbox wäre die Steuerbelastung ohne Anpassung des ordentlichen Gewinnsteuersatzes für viele Gesellschaften auf mehr als das Doppelte angestiegen. Um eine Abwanderung von Gesellschaften zu verhindern und um gegenüber den anderen Kantonen und dem Ausland konkurrenzfähig zu bleiben bzw. zu werden, wurde der effektive ordentliche Gewinnsteuersatz auf insgesamt 13.04% (Bund, Kanton und Gemeinde) herabgesetzt.</p>
<h3>3.2 Kapitalsteuersenkung</h3>
<p>Vor der Revision betrug der Kapitalsteuersatz für Holding- und Domizilgesellschaften 0.5‰. Der ordentliche Kapitalsteuersatz belief sich auf 5.25‰. Ohne eine Anpassung hätte sich die Kapitalsteuerbelastung für Statusgesellschaften damit mehr als verzehnfacht. Unter anderem aus diesem Grund, aber auch mit Blick auf die anderen Kantone, wurde der Kapitalsteuersatz für alle juristischen Personen neu auf 1‰ festgesetzt.</p>
<h3>3.3 Ermässigung des Eigenkapitals</h3>
<p>Gemäss <a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100" target="_blank" rel="noopener">§ 85 StG BS</a> wird das steuerbare Eigenkapital, welches auf Beteiligungsrechte sowie auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, im Verhältnis dieser Werte zu den gesamten Aktiven der Bilanz um 80% ermässigt. Im Gegensatz zu anderen Kantonen (z.B. BL) werden Konzerndarlehen nicht berücksichtigt.</p>
<p>Die Ermässigung auf Grund von Beteiligungen soll gemäss dem Ratschlag<a title="" href="#_ftn2" name="_ftnref2"><sup>02</sup></a> die wirtschaftliche Mehrfachbelastung von Konzernen reduzieren, die Ermässigung auf Grund von Patenten und ähnlichen Rechten soll zu einer Parallelität zur Gewinnsteuer führen.</p>
<p>Gemäss dem Verweis in <a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100" target="_blank" rel="noopener">§ 86 Abs. 3 StG BS</a> können auch Vereine, Stiftungen, kollektive Kapitalanlagen und übrige juristische Personen von der Ermässigung profitieren. Hier stellt sich allerdings die Frage, welche Werte für die Ermässigung massgebend sind: Nach <a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100" target="_blank" rel="noopener">§ 85 Abs. 5 StG BS</a> wird auf die steuerlich massgebenden Buchwerte (Gewinnsteuerwerte) abgestellt. Gemäss <a href="https://www.gesetzessammlung.bs.ch/app/de/texts_of_law/640.100" target="_blank" rel="noopener">§ 86 Abs. 2 StG BS</a> wird bei Vereinen, Stiftungen, kollektiven Kapitalanlagen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen allerdings nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Bestimmungen (Verkehrswert) bewertet. Es ist daher unklar, wie die Ermässigung bei Vereinen, Stiftungen, kollektiven Kapitalanlagen und übrigen juristischen Personen berechnet wird. </p>
<h2>4. Weitere Massnahmen im Kanton Basel-Stadt</h2>
<h3>4.1 Senkung der Einkommenssteuern</h3>
<p>Nebst den Massnahmen auf Ebene der juristischen Personen wurden auch Anpassungen betreffend die natürlichen Personen vorgenommen. Der untere Einkommenssteuersatz (bis CHF 200'000 jährlich resp. bis 400'000 jährlich für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten sowie für Alleinstehende, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten) wurde bzw. wird in drei Schritten um insgesamt 0.75% gesenkt. Der Einkommenssteuersatz für die untere Tarifstufe wurde ab dem 1. Januar 2019 von 22.25% auf 22.00% gesenkt. Die weiteren Senkungen auf 21.75% und 21.50% wurden von gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen wie der Entwicklung des Bruttoinlandproduktes (BIP-Wachstum im Zeitraum vom vierten Quartal des Vorvorjahres bis zum dritten Quartal des Kalenderjahrs vor der jeweiligen Steuerperiode darf nicht in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen negativ sein) und der Nettoschuldenquote (im jeweils vorletzten Kalenderjahr kleiner als 4‰) abhängig gemacht. Die zweite Senkung von 22.00% auf 21.75% wurde per 1. Januar 2020 umgesetzt. Für die dritte Senkung sind die Voraussetzungen insbesondere wegen der Corona-Krise wahrscheinlich nicht erfüllt.</p>
<p>Diese Senkung der Einkommenssteuern wurde für einen Teil der steuerpflichtigen Personen durch Einführung der sogenannten «Topverdienersteuer» faktisch wieder eliminiert. Diese Steuer sieht auf Einkommen über CHF 200'000 bzw. über CHF 300'000 einen Steuersatz von 28% bzw. 29% vor. Für Ehepaare ist jeweils der doppelte Einkommensbetrag massgebend.</p>
<h3>4.2 Erhöhung des Versicherungsabzuges</h3>
<p>Weiter wurde die Erhöhung des Versicherungsabzuges um CHF 1'200 für alleinstehende Personen bzw. um CHF 2'400 für verheiratete Personen in drei Schritten vorgesehen: Der Versicherungsabzug wird ab dem 1. Januar 2019 von CHF 2'000 auf CHF 2'400 für alleinstehende Personen bzw. CHF 4'000 auf CHF 4'800 für verheiratete Personen erhöht. Die weiteren Erhöhungen auf CHF 2'800 bzw. CHF 5'600 und auf CHF 3'200 bzw. CHF 6'400 wurden an die gleichen Bedingungen wie die oben beschriebene Senkung der Einkommenssteuer geknüpft. Wie bei der Einkommenssteuer wurde der zweite Schritt bereits umgesetzt und der Versicherungsabzug beträgt seit dem 1. Januar 2020 CHF 2'800 bzw. CHF 5'600. Ob bzw. wann der dritte Schritt umgesetzt wird, kann in der aktuellen Situation nicht abgesehen werden.</p>
<h3>4.3 Erhöhung der Teilbesteuerung von Dividenden</h3>
<p>Per 1. Januar 2020 wurde die Teilbesteuerung von Erträgen aus Anteilsrechten von qualifizierten Beteiligungen im Privat- und Geschäftsvermögen von 50% auf 80% erhöht. Begründung für diese Erhöhung ist die Senkung des Gewinnsteuersatzes und in kleinerem Masse auch die Senkung des Kapitalsteuersatzes, denn durch die Steuersatzsenkungen auf Ebene der juristischen Personen reduziert sich die wirtschaftliche Doppelbelastung der Anteilsinhaber. Eine Teilbesteuerung von 50% würde gemäss dem Ratschlag<a title="" href="#_ftn3" name="_ftnref3"><sup>03</sup></a> zu einer übermässigen Privilegierung führen. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass der Kanton Basel-Stadt damit über die höchste Teilbesteuerung in der Schweiz verfügt. Zusammen mit der erwähnten Topverdienersteuer und der hohen Vermögenssteuer erschwert dies die Ansiedlung von natürlichen Personen im Kanton Basel-Stadt.</p>
<h3>4.4 Erhöhung der Familienzulagen</h3>
<p>Schliesslich erfolgte eine Erhöhung der minimalen Familienzulagen um CHF 75 pro Monat auf CHF 275 Kinderzulage sowie auf CHF 325 Ausbildungszulage. Weiter wird ein Lastenausgleich unter den Familienausgleichskassen eingeführt. Der Lastenausgleich hat das Ziel, die zusätzliche Belastung der Niedriglohnbranche zu vermindern.</p>
<h2>5. Zusammenfassung Kanton Basel-Stadt</h2>
<p>Insgesamt ist der Kanton Basel-Stadt für juristische Personen deutlich attraktiver geworden. Dies gilt vor allem auch für Gesellschaften, die von keinen besonderen Massnahmen profitieren können. Die Beurteilung, ob ein Kanton für eine spezifische Gesellschaft, welche zum Beispiel die Voraussetzungen der Patentbox erfüllt, interessant ist, ist heute deutlich schwieriger vorzunehmen als vor der STAF. Da neu nebst dem ordentlichen Steuersatz und den vorgesehenen Massnahmen auch Entlastungsbegrenzungen und wohl auch die konkreten Praxen der Steuerverwaltungen mitberücksichtigt werden müssen – soweit diese bereits bekannt sind. </p>
<p>Dass Basel-Stadt über keinen zusätzlichen Abzug für Forschung und Entwicklung verfügt, ist zu bedauern, aber angesichts der Struktur der hier ansässigen Gesellschaften nachvollziehbar. Auch die Entlastungsbegrenzung von 40% ist vergleichsweise eher tief angesetzt, diese sollte aber natürlich nicht losgelöst vom anwendbaren Steuersatz beurteilt werden. </p>
<p>Aus rein steuerlicher Optik nur schwer nachvollziehbar ist die Erhöhung der Teilbesteuerung von 50% auf singuläre 80%, zumal die steuerliche Situation natürlicher Personen in Basel-Stadt bereits vor dieser Erhöhung im interkantonalen Vergleich nicht als attraktiv bezeichnet werden konnte. </p>
<p>Eine schematische Darstellung über die umzusetzenden Massnahmen ist in der folgenden Tabelle ersichtlich:<br /><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/4ffL05szSNXqS0eHGbrNOF/748a8c3e85e2823c2f55c5c5c9967591/image__4_.png" alt="zsis basel stadt landschaft umsetzung staf steuervorlage institut nadia tarolli briner adrian lukas henny unternehmenssteuer " width="519" height="1016" /></p>
<h2>6. Umsetzung der STAF im Kanton Basel-Landschaft</h2>
<h3>6.1 Abschaffung der Regelungen für kantonale Statusgesellschaften </h3>
<p>Die Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien war durch die STAF bzw. das dadurch geänderte <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html" target="_blank" rel="noopener">StHG</a> vorgegeben und vom Kanton obligatorisch umzusetzen. Die mit den Statusgesellschaften zusammenhängenden Gesetzesartikel zur Gemeindesteuer (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331/versions/2545" target="_blank" rel="noopener">§ 19 Abs. 4 StG BL</a>), zur Umstrukturierung (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331/versions/2545" target="_blank" rel="noopener">§ 56 Abs. 3 lit. b StG BL</a>), zur Kapitalsteuer (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331/versions/2545" target="_blank" rel="noopener">§ 60 Abs. 2 StG BL</a>) und zu der Qualifikation und Besteuerung (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331/versions/2545" target="_blank" rel="noopener">§ 63 bis § 65 StG BL</a>) wurden im <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">StG BL</a> aufgehoben.</p>
<h3>6.2 Patentbox</h3>
<h4>6.2.1 Allgemeines</h4>
<p>Die Einführung einer Patentbox auf Stufe der Kantons- und Gemeindesteuern wurde durch den Bundesgesetzgeber obligatorisch vorgeschrieben, nicht jedoch die Höhe der Entlastung. Der Kanton Basel-Landschaft entschloss sich bei der Besteuerung der Erträge von Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox) die maximal zulässige Entlastung von 90% auszuschöpfen, um so die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität des Kantons als Forschungs- und Innovationsstandort zu erhalten. Vom Bundesgesetzgeber ebenfalls vorgegeben waren der «modifizierte Nexus-Ansatz» und der «Up-lift» von maximal 30% des Forschungs- und Entwicklungsaufwands (F&E-Aufwands) im Inland zur Abgeltung der Finanzierung und Kontrolle des F&E-Aufwands im Ausland. Die Anwendung der Patentbox bei Selbständigewerbenden (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 24 Abs. 1 lit. b<sup>bis</sup> StG BL</a>) erfolgt sinngemäss zu den juristischen Personen (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 53a StG BL</a>). Dies gilt auch für die Entlastungsbegrenzung von 50% (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 54b StG BL</a>). Für die Ausführungsvorschriften verweist das <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">StG BL</a> auf die vom Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen, also auf die <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20192178/index.html" target="_blank" rel="noopener">Verordnung über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten (Patentbox-Verordnung</a>; vgl. <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 54 Abs. 7 StG BL</a>). Als mit Patenten vergleichbare Rechte qualifizieren insbesondere auch Exklusivlizenzen für das Gebiet der Schweiz an den im Gesetz genannten Patenten und vergleichbaren Rechten.<a title="" href="#_ftn4" name="_ftnref4"><sup>04</sup></a></p>
<h4>6.2.2 Eintritt in die Box</h4>
<p>Der Eintritt in die Box wurde gemäss dem Wortlaut des <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html" target="_blank" rel="noopener">StHG</a> umgesetzt (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 53a Abs. 5 StG BL</a>). Grundsätzlich gilt die Abrechnungsmethode. Beim Eintritt in die Patentbox wird also der in den zehn vergangenen Steuerperioden (vgl. <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20192178/index.html#a7" target="_blank" rel="noopener">Art 7. der Patentbox-Verordnung</a>) steuermindernd berücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand inklusive eines allfällig zusätzlich geltend gemachten Abzugs für Forschung und Entwicklung (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 54a StG BL</a>) zum steuerbaren Reinertrag der Steuerperiode des Boxeneintritts hinzugerechnet (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 54a Abs. 5 StG BL</a>). Dabei ist zu beachten, dass die Aufwendungen nur soweit dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, als sie in vergangenen Steuerperioden den in der Schweiz steuerbaren Gewinn vermindert haben. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags wird eine versteuerte Reserve gebildet. Diese versteuerte Reserve kann dann in den Folgejahren abgeschrieben werden, wobei die Abschreibung jedoch in erster Linie den Boxengewinn reduziert. Das Gesetz gibt keine Abschreibungsdauer vor. Die Abschreibungsdauer kann sich somit nach den ordentlichen Abschreibungssätzen oder nach der Nutzungsdauer der Patente und vergleichbaren Rechte richten. Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung im Zeitpunkt des Eintritts. In begründeten Fällen kann auf Antrag die Abrechnung auf die ersten fünf Jahre seit der erstmaligen ermässigten Besteuerung verteilt werden (vgl. <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">53a Abs. 6 StG BL</a>). Gemäss Praxis der Steuerverwaltung Basel-Landschaft wird ein solcher Antrag auf Anwendung der sogenannten Aufschublösung in der Regel voraussetzungslos gewährt. Bei Gewährung der Aufschublösung erfolgt die Hinzurechnung gleichmässig über fünf Jahre. Die Kosten des Eintritts und der Geldabfluss werden also auf fünf Jahre verteilt. </p>
<h4>6.2.3 Austritt aus der Box</h4>
<p>Bezüglich des Austritts aus der Patentbox bestehen keine besonderen Regelungen. Ein Austritt ist immer möglich. Falls im Zeitpunkt des Austritts noch nicht die gesamte versteuerte Reserve abgeschrieben werden konnte, vermindert die Abschreibung der noch bestehenden versteuerten Reserve den ordentlich steuerbaren Reingewinn.<a title="" href="#_ftn5" name="_ftnref5"><sup>05</sup></a></p>
<h4>6.2.4 Gewinnermittlung</h4>
<p>Wie vom Bundesgesetzgeber vorgegeben richtet sich die Patentbox am «modifizierten Nexusansatz» der OECD aus. Ist der Gewinn aus dem Patent nicht bekannt, so erfolgt die Ermittlung des Boxengewinns nach der Residualmethode. Diese setzt auf der Produktebene an. Der Gewinn je Produkt wird dabei jeweils wie vom <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html" target="_blank" rel="noopener">StHG</a> vorgegeben um sechs Prozent der diesen zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert (vgl. <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 53a Abs. 4 StG BL</a>). Die Höhe des Markenentgelts ist im Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich mittels einer Marktstudie nachzuweisen.</p>
<h4>6.2.5 Dokumentationsvorschriften</h4>
<p>Das <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">StG BL</a> kennt keine eigenen Dokumentationsvorschriften bezüglich der Patentbox. Bei der zum Nachweis des Forschungs- und Entwicklungsaufwandes und der Zuordnung des Reingewinnes auf das Patent notwendigen Dokumentation stützt sich das <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">StG BL</a> auf <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20192178/index.html#a8" target="_blank" rel="noopener">Art. 8 der Patentbox-Verordnung</a> (vgl. <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 53a Abs. 7 StG BL</a>). Aus Beratersicht lässt sich sagen, dass die kürzlich am 4. Juni 2020 von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) veröffentlichte <a href="https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Dokumente/Analysen/Analyse_Abzug_Aufwand-F-und-E_DE.pdf" target="_blank" rel="noopener">Analyse zum zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand nach den Art. 10a und Art. 25a des StHG (Analyse-SSK)</a> und das darin vorgestellte Dokumentationsprinzip (<a href="https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Dokumente/Analysen/Analyse_Abzug_Aufwand-F-und-E_DE.pdf" target="_blank" rel="noopener">Art. 8 der Analyse SSK</a>) wohl ebenfalls für die Dokumentation des Forschungs- und Entwicklungsaufwandes bezüglich der Patentbox hinzugezogen werden könnte. Das <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">StG BL</a> und auch die Patentboxverordnung schreiben jedoch keine bestimmte Dokumentationsmethode vor. </p>
<p>Trotz der grosszügig angewandten Aufschublösung, ist der Eintritt in die Patentbox im Kanton Basel-Landschaft immer mit Kosten verbunden, da stets über die im Zusammenhang mit dem Patent entstandenen Forschungs- und Entwicklungskosten abgerechnet werden muss. Es empfiehlt sich daher, dass Unternehmen die sicheren Kosten des Boxeneintritts gegenüber einem möglichen steuerlichen Vorteil aus der Patentbox sorgfältig abwägen. </p>
<h3>6.3 Zusätzliche Abzüge für Forschung und Entwicklung</h3>
<p>Im Gegensatz zum Kanton Basel-Stadt entschied man sich im Kanton Basel-Landschaft für die Einführung eines zusätzlichen Abzugs für Forschungs- und Entwicklungsaufwand. Das StG BL (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 54a StG BL</a>) hält sich dabei an den Wortlaut des StHG (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a25a" target="_blank" rel="noopener">Art. 25a StHG</a>). Der zusätzliche Forschungs- und Entwicklungsabzug wurde auf 20% festgelegt und blieb somit unter dem möglichen Maximum gemäss <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a25a" target="_blank" rel="noopener">StHG</a> von 50%, um so das Risiko der finanziellen Konsequenzen für den Kanton einzugrenzen.<a title="" href="#_ftn6" name="_ftnref6"><sup>06</sup></a> Die Vorschriften für juristische Personen gelten sinngemäss auch für Selbständigerwerbende (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 29 Abs. 1 lit.<sup>bis</sup> StG BL</a>).</p>
<p>Wie vom <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html" target="_blank" rel="noopener">StHG</a> vorgegeben, gelten die Aufwendungen im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Forschung und der wissenschaftsbasierten Innovation, nach <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20091419/index.html#a2" target="_blank" rel="noopener">Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation</a>, als qualifizierende Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a25a" target="_blank" rel="noopener">Art. 25a Abs. 2 StHG</a>, <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 54 Abs. 2 StG BL</a>). Nach Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft sollen rein vom Marketing getriebene Entwicklungen nicht vom Abzug profitieren. Der Abzug sei grundsätzlich der klassischen Forschung- und Entwicklung vorbehalten. Bei der Bestimmung der qualifizierenden Forschung- und Entwicklung sowie bei den Dokumentationsvorschriften richtet sich die Steuerverwaltung Basel-Landschaft nach der <a href="https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Dokumente/Analysen/Analyse_Abzug_Aufwand-F-und-E_DE.pdf" target="_blank" rel="noopener">Analyse-SSK</a>. </p>
<p>Aus Beratersicht stellt vor allem die Dokumentation des mit der Forschung und Entwicklung zusammenhängenden Personalaufwandes die Unternehmen vor Herausforderungen. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall mindestens eine Aussonderung des mit der Forschung und Entwicklung beauftragten Personals (vgl. <a href="https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/Dokumente/Analysen/Analyse_Abzug_Aufwand-F-und-E_DE.pdf" target="_blank" rel="noopener">Analyse-SSK, Ziffer 4.2</a>), sowohl im Organigramm als auch in der Personalbuchhaltung, vorzunehmen. </p>
<h3>6.4 Kein Abzug für Eigenfinanzierung</h3>
<p>Durch die Senkung der Gewinnsteuersätze im Kanton Basel-Landschaft (vgl. 3) war die Einführung eines Abzugs für Eigenfinanzierung im Kanton Basel-Landschaft nicht möglich (vgl. <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a25bis" target="_blank" rel="noopener">Art. 25a<sup>bis</sup> StHG</a>). </p>
<h3>6.5 Maximale Entlastungsbegrenzung</h3>
<p>Die gesamte steuerliche Ermässigung, welche sich aus der Patentbox und dem zusätzlichen Forschungs- und Entwicklungsabzug ergibt, darf 50% des steuerbaren Gewinnes nicht überschreiten (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 54b Art. 1 StG BL</a>). Auch Abschreibungen auf stillen Reserven, welche bei einem vorgezogenen Statuswechsel («altrechtlicher Step-Up») aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung einbezogen (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 207 StG BL</a>). Gemäss <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html" target="_blank" rel="noopener">StHG</a> wäre eine Entlastung um bis zu 70% möglich gewesen (vgl. <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a25b" target="_blank" rel="noopener">Art. 25b StHG</a>). Wie beim Abzug für Forschung und Entwicklung blieb der Kanton Basel-Landschaft also auch hier unter der maximal möglichen steuerlichen Entlastung. Der Gesetzeswortlaut im <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">StG BL</a> zur Entlastungsbegrenzung stimmt mit dem <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html" target="_blank" rel="noopener">StHG</a> überein. Insbesondere dürfen aus den Entlastungen keine Verlustvorträge resultieren (vgl. <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 54b Abs. 2 StG BL</a>). Im Gegensatz zu anderen Kantonen kennt das <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">StG BL</a> allerdings keine gesetzliche Rangordnung welcher Abzug im Falle der Erreichung der Entlastungsbegrenzung zuerst gekürzt werden soll. Der Kanton überlässt diese Entscheidung dem steuerpflichtigen Unternehmen. </p>
<p>Eine Ermässigung von 50% führt ab dem 1. Januar 2025 zu einem maximalen gesetzlichen Gewinnsteuersatz von 12.02% (Bund, Kanton, Gemeinde, Kirche) bzw. einer maximalen effektiven Gewinnsteuerbelastung von 10.73% (vgl. 3.1).<a title="" href="#_ftn7" name="_ftnref7"><sup>07</sup></a></p>
<h3>6.6 Aufdeckung stiller Reserven beim Statuswechsel («neurechtlicher Step-Up»)</h3>
<p>Wie im <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html" target="_blank" rel="noopener">StHG</a> vorgesehen, können Statusgesellschaften mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft die in der Vergangenheit unter dem Steuerstatus gebildeten stillen Reserven inkl. stille Reserven in Zusammenhang mit einem selbstgeschaffenen Mehrwert (originärer Goodwill) vor dem Wegfall des Steuerprivilegs steuerneutral auf Stufe der Staats- und Gemeindesteuer aufdecken, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären. Diese stillen Reserven werden im Falle ihrer Realisation innert den nächsten fünf Jahren gesondert mit einem Sondersatz besteuert (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 206 Abs. 1 StG BL</a>). Die aufgedeckten stillen Reserven werden jedoch nicht in der Steuerbilanz ausgewiesen. Die Höhe der für den Sondersatz qualifizierenden stillen Reserven werden, wie vom <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html" target="_blank" rel="noopener">StHG</a> vorgegeben, von der Steuerverwaltung auf Antrag der Gesellschaft mittels Verfügung festgesetzt (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 206 Abs. 1 StG BL</a>). Dabei werden stille Reserven auf qualifizierten Beteiligungen nicht berücksichtigt, da Erträge aus der Auflösung von stillen Reserven auf qualifizierten Beteiligungen auch nach dem Statuswechsel mittels dem Beteiligungsabzug freigestellt werden können. Der Antrag auf Geltendmachung der stillen Reserven muss spätestens bis zur rechtskräftigen Veranlagung der Steuerperiode erfolgen in welcher die Gesellschaft erstmals ordentlich besteuert wird.</p>
<p>Weder das <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">StG BL</a> noch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft geben eine bestimmte Methode vor, nach welcher die Höhe der stillen Reserven zu ermitteln ist. Die Höhe der stillen Reserven und des Goodwills ist einzig nach einer allgemein anerkannten Bewertungsmethode festzulegen.<a title="" href="#_ftn8" name="_ftnref8"><sup>08</sup></a> Gemäss Praxis der Steuerverwaltung Basel-Landschaft kann es sich bei der Bewertungsmethode also um die Discounted Cash Flow Methode, die Praktikermethode oder um eine andere angemessene Methode handeln. Aus Beratersicht kann festgehalten werden, dass die durch die Praktikermethode ermittelten stillen Reserven wohl oftmals ausreichen werden, um für fünf Jahre vom Sondersatz zu profitieren. </p>
<p>Der für die gesonderte Besteuerung der stillen Reserven anwendbare Sondersatz wird sowohl bei der Staatssteuer als auch bei der Gemeindesteuer gestaffelt über fünf Jahre erhöht. Dabei beträgt der kombinierte Sondersatz von Staats- und Gemeindesteuer bis 31. Dezember 2022 maximal 2.125% und ab 1. Januar 2023 2.48% (vgl. <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 206 Abs. 3</a> sowie <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 26 Abs. 4 StG BL</a>). Mit Berücksichtigung der Kirchensteuer, welche 5% der Staatssteuer beträgt, ergibt sich somit ein Sondersatz von 2.225% (2020 bis 2022) bzw. 2.56% (2023 und 2024). Der effektive maximale Gewinnsteuersatz für Statusgesellschaften kann so, je nach Höhe der bisherigen Besteuerungsquote, auf 10 bis 12% gesenkt werden. Die Besteuerung zum Sondersatz endet spätestens per 31. Dezember 2024. Die Aufteilung des ordentlich steuerbaren Reingewinnes sowie des mit dem Sondersatz zu besteuernden Reingewinnes erfolgt nach der bisherigen Besteuerungsquote (durchschnittliche Besteuerungsquote der letzten drei Jahre vor Steuerstatuswechsel). <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 206 Abs. 5 StG BL</a> enthält eine interessante Klausel, welche für Statusgesellschaften gedacht ist, die im Zeitpunkt des Statuswechsels über keine oder nicht genügend stille Reserven verfügen. Diese Gesellschaften haben die Möglichkeit auf Antrag mit maximal 7.04% (Staat-, Gemeinde- und Kirchensteuer) besteuert zu werden. Der effektive maximale Gewinnsteuersatz beträgt dann für diese Gesellschaften bereits ab dem 1. Januar 2020 13.45% und entspricht dem effektiven maximalen Gewinnsteuersatz, welcher ab dem 1. Januar 2025 für sämtliche juristischen Personen gelten wird. Ausgenommen davon sind Nettobeteiligungserträge sowie Erträge aus schweizerischem Grundeigentum, welche dem ordentlichen Gewinnsteuersatz nach <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 58 StG BL</a> unterliegen. Diese Bestimmung ist somit zugeschnitten auf Holdinggesellschaften. Da Holdinggesellschaften meist nur über stille Reserven auf qualifizierten Beteiligungen verfügen, können diese Gesellschaften unter Umständen nicht in genügendem Umfang von den Step-Up Möglichkeiten profitieren und hätten somit ohne diese Gesetzesbestimmung per 1. Januar 2020 eine Erhöhung des effektiven maximalen Gewinnsteuersatzes von 7.83% auf 18% verkraften müssen (vgl. 3.1).</p><h3>6.7 Vorgezogener Statuswechsel («altrechtlicher Step-Up»)</h3>
<p>Bis und mit der letzten Steuerperiode vor Inkrafttreten der SV17 ist ein vorgezogener Statuswechsel («altrechtlicher Step-Up») noch möglich.<sup><a title="" href="#_ftn9" name="_ftnref9"><sup>09</sup></a></sup> Dabei werden die stillen Reserven (einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts) auf Stufe der Staats- und Gemeindesteuer steuerneutral in der Steuerbilanz der ehemaligen Status-Gesellschaft aufgedeckt, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären. Die aufgedeckten stillen Reserven werden als versteuerte Reserve in die Steuerbilanz eingestellt. Da in der Höhe der aufgedeckten stillen Reserven eine versteuerte Reserve gebildet wird, erhöht sich – im Gegensatz zum «neurechtlichen Step-Up» – das steuerbare Eigenkapital der Gesellschaft. Die versteuerte Reserve ist danach grundsätzlich über fünf Jahre, also bis spätestens 2024, wieder abzuschreiben. Die Abschreibungen reduzieren den steuerbaren Reingewinn, werden jedoch in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 54b StG BL</a> einbezogen (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 207 StG BL</a>). </p>
<p>Die Höhe der stillen Reserven ist wiederum nach einer allgemein anerkannten Bewertungsmethode festzulegen. Im Gegensatz zum «neurechtlichen Step-Up» erlässt die Steuerverwaltung aber keine Verfügung über die Höhe der stillen Reserven, sondern die steuerpflichtige Gesellschaft deklariert ihre aufgedeckten Reserven in der Steuererklärung der letzten Steuerperiode in der sie als Statusgesellschaft besteuert wird selbst. Um Uneinigkeiten mit der Steuerverwaltung über die Höhe der stillen Reserven zu vermeiden, empfiehlt es sich trotzdem die Bewertung vorgängig mit der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft zu besprechen und gegebenenfalls rechtsverbindlich mittels einem Steuerruling bestätigen zu lassen. </p>
<p>Eine Kombination des «altrechtlichen Step-Up» mit dem «neurechtlichen Step-Up» ist im <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">StG BL</a> nicht ausdrücklich vorgesehen. Gemäss Aussage der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft ist jedoch in bestimmten Fällen eine Kombination möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der Statuswechsel mittels «neurechtlichem Step-Up» erfolgt. Während den ersten fünf Jahren gilt folglich die Sondersatzlösung. Zusätzlich können stille Reserven auf klar bestimmten Aktiven «altrechtlich» aufgewertet werden, sofern die Abschreibungsdauer für diese Aktiven fünf Jahre übersteigt. Diese «Aktiven» müssen einzeln bewertet werden. Die ermittelten stillen Reserven werden sodann anhand der erwarteten Abschreibungsdauer zwischen dem «neurechtlichen» und dem «altrechtlichen Step-Up» aufgeteilt und maximal in bis zu zehn Jahren abgeschrieben. Der anteilige «altrechtliche Step-Up» hat dabei bis 31. Dezember 2019 zu erfolgen, wobei die aufgewerteten stillen Reserven ab dieser Steuerperiode der Kapitalsteuer unterliegen.</p>
<h3>6.8 Gezielte Erleichterungen bei der Kapitalsteuer</h3>
<p>Gemäss <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a29" target="_blank" rel="noopener">Art. 29 Abs. 3 StHG</a> können die Kantone für Eigenkapital das auf qualifizierende Beteiligungsrechte nach <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a28" target="_blank" rel="noopener">Art. 28 Abs. 1 StHG</a>, auf Patente und vergleichbare Rechte nach <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a24a" target="_blank" rel="noopener">Art. 24a StHG</a> sowie auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt eine Steuerermässigung vorsehen. Von diesem Recht hat der Kanton Basel-Landschaft in <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 60 Abs. 2 StG BL</a> Gebrauch gemacht. Das Eigenkapital, welches auf diese Aktiven entfällt, wird im Verhältnis dieser Werte im Umfang von 80% ermässigt. Berechnungsgrundlage bilden die steuerlich massgeblichen Buchwerte. Die Kapitalsteuer auf dem steuerbaren Eigenkapital kann somit maximal um 80% auf 0.032% gesenkt werden (20% des Kapitalsteuersatzes von Kanton, Gemeinde und Kirche, vgl. 3.2).</p>
<p><a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 42 Abs. 3 StG BL</a> sieht eine analoge Entlastung bei selbständig Erwerbenden vor. Danach werden Patente und vergleichbare Rechte, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, bei der Bewertung des steuerbaren Vermögens nur zu 20% berücksichtigt.</p>
<h3>6.9 Anpassung der Dividendenbesteuerung bei qualifizierten Beteiligungen</h3>
<p>Die Milderung der Doppelbesteuerung auf Stufe der Einkommenssteuer aus Vermögenserträgen und Kapitalgewinnen aus qualifizierten Beteiligungen (10% am Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft), welche im Privat- oder Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen gehalten werden, wurde bisher im Kanton Basel-Landschaft bei der Staats- und Gemeindesteuer mittels dem Halbsatzverfahren gemildert. Aufgrund des durch die STAF geänderten <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html" target="_blank" rel="noopener">StHG</a> sind die Kantone verpflichtet, neu das Teilbesteuerungsverfahren anzuwenden (vgl. <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a7" target="_blank" rel="noopener">Art. 7 Abs. 1 StHG</a> und <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a8" target="_blank" rel="noopener">Art. 8 Abs. 2<sup>quinquies</sup> StHG</a>). Der Kanton Basel-Landschaft führte somit in <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 27<sup>quater</sup> Abs. 1 und Abs. 2 StG BL</a> ebenfalls das Teilbesteuerungsverfahren ein. Dabei sind die Vermögenserträge und Kapitalgewinne aus qualifizierten Beteiligungen, welche im Privat- oder im Geschäftsvermögen gehalten werden, neu im Umfang von 60% steuerbar. </p>
<h2>7. Senkung der Gewinn- und Kapitalsteuer im Kanton Basel-Landschaft</h2>
<h3>7.1 Gewinnsteuersatzsenkung</h3>
<p>Der maximale effektive Gewinnsteuersatz für juristische Personen wird im Kanton Basel-Landschaft bis zum 1. Januar 2025 von 20.7% (bis 2019) auf 13.45% (ab 2025) gesenkt werden (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§58 StG BL</a>).</p>
<p>Auf Kantonsebene wurde per 1. Januar 2020 in einem ersten Schritt der bisher geltende gesetzliche Gewinnsteuersatz für Kapitalgesellschaften von 12% auf 8% gesenkt. Dabei werden Gewinne unter CHF 100'000 wie bisher mit nur 6% erfasst. Per 1. Januar 2023 wird dann eine weitere Gewinnsteuersatzsenkung von 8% auf 6.5% erfolgen. Gleichzeitig wird der zweistufige Steuertarif aufgegeben und es werden sämtliche Gewinne einheitlich mit 6.5% besteuert werden. Per 1. Januar 2025 wird eine letzte Reduktion des gesetzlichen Gewinnsteuersatzes auf 4.4% erfolgen. </p>
<p>Auf Ebene der Gemeindesteuer dürfen die Gemeinden für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2022 von den Kapitalgesellschaften weiterhin die bisherigen Gewinnsteuern von 2 bis 5% erheben. Ab dem 1. Januar 2023 wird dann eine Umstellung auf einen Gemeindesteuerfuss erfolgen, dessen Höhe von den Gemeinden selbst festgesetzt werden kann, dabei aber maximal 55% betragen darf (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 58 Abs. 2 lit. b StG BL</a>). </p>
<p>Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden neu gemäss <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 58 Abs. 3 StG BL</a> nicht besteuert, sofern sie höchstens CHF 20'000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Übersteigen die Gewinne die Freigrenze von CHF 20'000, so unterliegt der gesamte Gewinn der Besteuerung (Tariffreigrenze).</p>
<p>Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen wurden bereits vor der SV17 mit einem maximalen effektiven Gewinnsteuersatz von 13.46% besteuert (Staatsteuer von 6% und Gemeindesteuer von maximal 5%). Auf eine gestaffelte Gewinnsteuersatzreduktion wie bei den Kapitalgesellschaften wurde daher verzichtet. Allerdings wird auch für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen per 1. Januar 2023 auf Ebene der Gemeinden ein Gemeindesteuerfuss von maximal 55% eingeführt. Die maximale Gewinnsteuer bei der Gemeindesteuer wird daher ab dem 1. Januar 2023 3.3% (55% von 6%) betragen. Dies führt zu einer Senkung des vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 geltenden maximalen effektiven Gewinnsteuersatzes auf 12.17%. Ab dem 1. Januar 2025 werden bei den Staats- und Gemeindesteuern die gleichen Gewinnsteuersätze wie für die Kapitalgesellschaften (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 66 StG BL</a>) gelten. Der maximale effektive Gewinnsteuersatz wird auf 10.14% sinken. Die bisherige Freigrenze für Gewinne wurde der Freigrenze für juristische Personen mit ideeller Zwecksetzung angepasst und von CHF 15'000 auf CHF 20'000 erhöht (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 66 Abs. 3 StG BL</a>). Diese Freigrenze wird sämtlichen Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gewährt. Übersteigen die Gewinne die Freigrenze von CHF 20'000, so unterliegt wiederum der gesamte Gewinn der Besteuerung (Tariffreigrenze).</p>
<p>Die gesetzliche und die maximale und minimale effektive Gewinnsteuerbelastung im Kanton Basel-Landschaft im Zeitraum von 2019 bis 2025 stellen sich somit wie folgt dar:<a title="" href="#_ftn10" name="_ftnref10"><sup>10</sup></a><br /><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/1QAoJeAUs3qrqfsk5GGTSj/49a257251ced1ea0917022c0b82207d6/image__5_.png" alt="zsis steuerrecht unternehmen nadia tarolli adrian briner lukas henny basel stadt landschaft schweiz steuervorlage staf" width="698" height="815" /></p>
<h3>7.2 Senkung des ordentlichen Kapitalsteuersatzes</h3>
<p>Das steuerbare Kapital von ordentlich besteuerten Gesellschaften wurde bisher auf kantonaler Ebene mit 0.1% besteuert.<a title="" href="#_ftn11" name="_ftnref11"><sup>11</sup></a> Für Statusgesellschaften galten reduzierte Kapitalsteuersätze von 0.01 bis 0.05%. Dabei wurde jeweils eine Kirchensteuer von 5% der Staatssteuer erhoben. Bei ordentlich besteuerten Gesellschaften wurde die Gewinnsteuer (Staats- und Kirchensteuer) an die Kapitalsteuer angerechnet. Die Gemeinden erhoben für ordentlich besteuerte Gesellschaften eine Kapitalsteuer von 0.175 bis 0.275%. Wobei die meisten Gemeinden sich im oberen Bereich bewegten, so dass im Mittel die Kapitalsteuer der Gemeinden 0.273% betrug (2016). Eine Anrechnung der Kapitalsteuer der Gemeinde an die Gewinnsteuer war zwar im <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">StG BL</a> vorgesehen. Es hat jedoch nur eine Gemeinde davon Gebrauch gemacht. Für Statusgesellschaften galten auf Gemeindeebene ebenfalls reduzierte Steuersätze von 0.01 bis 0.05%.</p>
<p>Ab dem 1. Januar 2020 gilt nun auf kantonaler Ebene weiterhin eine Kapitalsteuer von 0.1% des steuerbaren Kapitals, wobei für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften eine Minimalsteuer von CHF 300 eingeführt und die Möglichkeit der Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer gestrichen wurde (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 62 Abs. 1 StG BL</a> sowie <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 66 Abs. 4 StG BL</a>). Auf Ebene der Gemeinden gilt bis zum 31. Dezember 2022 ein Steuersatz von 0.055% des steuerbaren Kapitals und eine Mindeststeuer für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von CHF 165. Die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer ist nun ebenfalls nicht mehr möglich. Ab dem 1. Januar 2023 wird auch bei der Kapitalsteuer ein maximaler Steuerfuss von 55% bezogen auf die Staatssteuer gelten. Diesen Steuerfuss können die Gemeinden jährlich festsetzen. </p>
<p>Neben dem, dass Vereine und Stiftungen sowie übrige juristische Personen keine Minimalsteuer zu zahlen haben, wird bei diesen das Eigenkapital unter CHF 150'000 (vor SV17: CHF 75'000) nicht besteuert (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 66 Abs. 6 StG BL</a>). Übersteigt das Eigenkapital diese Freigrenze, wird das gesamte Eigenkapital besteuert (Tariffreigrenze). Weiterhin berechnet sich das Eigenkapital bei Vereinen, Stiftungen sowie übrigen juristischen Personen nach den Bestimmungen für die natürlichen Personen (Verkehrswerte) (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 66 Abs. 4 StG BL</a>).</p>
<p>Unter Berücksichtigung der Erleichterungen auf der Kapitalsteuer auf qualifizierenden Beteiligungen, Patenten und vergleichbaren Rechten und Darlehen (vgl. 2.8) ergeben sich die folgenden maximalen Kapitalsteuersätze:<a title="" href="#_ftn12" name="_ftnref12"><sup>12</sup></a></p>
<p><sup><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/2CmOosgbMWD9RC1UFE50my/5059a9cfed4bfdc2d77c845540d3011e/image__6_.png" alt="zsis steuerrecht staf steuervorlage nadia tarolli briner adrian lukas henny umsetzung kanton basel stadt landschaft" width="700" height="851" /></sup></p>
<h2>8. Weitere Massnahmen im Kanton Basel-Landschaft</h2>
<h3>8.1 Umsetzung der obligatorischen StHG Bestimmungen und Bereinigungen </h3>
<p>Die vom <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html" target="_blank" rel="noopener">StHG</a> vorgeschriebene Möglichkeit der Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a24c" target="_blank" rel="noopener">Art. 24c StHG</a>) bzw. die spiegelbildlich dazu geltenden Bestimmungen zur Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a24d" target="_blank" rel="noopener">Art. 24d StHG</a>) wurden im <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">StG BL</a> analog dem <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html" target="_blank" rel="noopener">StHG</a> umgesetzt (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 53b StG BL</a> bzw. <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 53c StG BL</a>). Auch die vorgeschriebenen Einschränkungen des Kapitaleinlageprinzips für an einer Schweizer Börse kotierte Kapitalgesellschaften wurden gemäss StHG (<a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a7b" target="_blank" rel="noopener">Art. 7b StHG</a>) in <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 27<sup>quinquies</sup> StG BL</a> umgesetzt. Das gleiche trifft auf die Aufhebung der 5%-Hürde beim Verkauf an eine Beteiligung, an welcher die natürliche Person zu mindestens 50% am Kapital beteiligt ist, zu (Transponierung; <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html#a7a" target="_blank" rel="noopener">Art. 7a Abs. 1 StHG</a>; <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 25<sup>bis</sup> StG BL</a>).</p>
<p>Die Bestimmungen zu altrechtlichen Beteiligungen (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§ 59<sup>bis</sup> StG BL</a>), zu Umstrukturierungen von Statusgesellschaften (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§53 Abs. 3 lit. a StG BL</a>) und zur Beanspruchung von Doppelbesteuerungsabkommen durch Statusgesellschaften (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§65 Abs. 1 StG BL</a>) wurden aufgehoben.</p>
<h3>8.2 Sozialpolitische Massnahmen</h3>
<p>Neben den durch die STAF vorgegeben Änderungen im Steuergesetz enthielt die SV17 auch zwei sozialpolitische Massnahmen.</p>
<p>So wurde im Zuge der SV17 der Abzug für Kinderdrittbetreungskosten bei der Staats- und Gemeindesteuer von bisher CHF 5'500 auf CHF 10'000 erhöht (<a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">§29 Abs. 1 lit. c StG BL</a>). Diese Massnahme wird voraussichtlich zu einer jährlichen Reduktion der Steuereinnahmen von insgesamt CHF 2.3 Millionen führen (Staats- und Gemeindesteuer).<a title="" href="#_ftn13" name="_ftnref13"><sup>13</sup></a></p>
<p>Ebenfalls wurde im Zuge der SV17 beschlossen, dass der Kanton zusätzlich CHF 17.4 Millionen zur Verbilligung der Krankenkassenprämien beitragen soll. Dabei wurde einerseits bereits per 1. Januar 2020 der Mindestanspruch von Kindern von 50 auf 80% der Richtprämie erhöht. Andererseits wurde die Richtprämie für Erwachsene und junge Erwachsene um CHF 25 und jene für Kinder um CHF 20 angehoben.<a title="" href="#_ftn14" name="_ftnref14"><sup>14</sup></a></p>
<h3>8.3 Kompensationszahlungen an die Einwohnergemeinden</h3>
<p>Bisher erhielt der Kanton einen Anteil an den veranlagten direkten Bundessteuern von 17%. Der Bundessteueranteil wurde durch die STAF auf 21.2% erhöht. Die Erhöhung des Bundessteueranteils um 4.2% wird voraussichtlich für den Kanton Basel-Landschaft zu Mehreinnahmen von jährlich CHF 29 Millionen führen.<a title="" href="#_ftn15" name="_ftnref15"><sup>15</sup></a> Die Gemeinden und Landeskirchen sollen an diesem zusätzlichen Anteil im Umfang ihrer bisherigen Steuererträge im Verhältnis zu den veranlagten Staatssteuern partizipieren. Bei den Gemeinden beliefen sich die durchschnittlichen Steuererträge in den Vorjahren auf knapp 55% und bei den Landeskirchen auf 5% der veranlagten Staatssteuern (100%). Den Gemeinden wird daher 34.38% (55/160) und den Landeskirchen 3.13% (5/160) am zusätzlichen Bundessteueranteil gewährt. Die Gemeinden werden somit ca. CHF 10 Millionen an Kompensationszahlungen für die zu erwartenden Steuermindererträge erhalten. Die Zuteilung der Kompensationszahlungen auf die einzelnen Gemeinden erfolgt mittels eines Verteilschlüssels. Dieser berücksichtigt von 2020 bis 2024 sowohl die Einwohnerzahl als auch die Steuerkraft der Gemeinden. Die zeitlich begrenzte Berücksichtigung der Steuerkraft soll Gemeinden mit geringer Einwohnerzahl aber hohem Steueraufkommen aus Statusgesellschaften helfen, den Rückgang der Steuereinnahmen abzufedern. Ab dem Jahr 2025 wird sich der Verteilschlüssel einzig aus der Einwohnerzahl der Gemeinden zusammensetzen. </p>
<h2>9. Finanzielle Auswirkungen im Kanton Basel-Landschaft</h2>
<p>Die Quantifizierung der Steuerausfälle als Folge der SV17 war auch für den Kanton Basel-Landschaft äusserst schwierig. Die Berechnung der finanziellen Auswirkungen der SV17 erfolgte grundsätzlich anhand einer statischen Betrachtung. Zu- und Wegzüge sowie weitere mögliche Mutationen wurden nicht berücksichtigt. Trotzdem enthielt die Berechnung auch ein dynamisches Element. So wurde in einer dynamischen Betrachtungsweise eine jährliche Gewinnentwicklung von 2.5% berücksichtigt.<a title="" href="#_ftn16" name="_ftnref16"><sup>16</sup></a> Diese Wachstumsprognose entspricht der langjährigen moderaten Einschätzung der Gewinnentwicklung von Unternehmen und liegt deutlich unter den aktuellen Wachstumsraten 2018 bis 2022 aus dem BAK-Prognosemodell für Baselland von 2018 (Durchschnitt 3.9%).<a title="" href="#_ftn17" name="_ftnref17"><sup>17</sup></a> Basierend auf diesen Annahmen wird mit wesentlichen jährlichen Steuerausfällen und Mehrkosten aufgrund der sozialpolitischen Massnahmen gerechnet. Nach Abschluss der gestaffelten Gewinnsteuersenkung, werden ab dem Jahr 2025 Steuerausfälle und Mehrkosten von jährlich ca. CHF 50 Millionen erwartet (Kanton, Gemeinde und Landeskirchen). Mit Blick auf die sehr gute finanzielle Lage des Kantons, 2019 wurde ein Überschuss von CHF 90 Millionen erzielt, erscheinen diese Kosten jedoch durchaus verkraftbar.<a title="" href="#_ftn18" name="_ftnref18"><sup>18</sup></a></p>
<h2>10. Zusammenfassung Kanton Basel-Landschaft</h2>
<p>Mit der SV17 hat der Kanton Basel-Landschaft die durch das <a href="https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19900333/index.html" target="_blank" rel="noopener">StHG</a> vorgegebenen Gesetzesänderungen umgesetzt. Der vorhandene Spielraum wurde genutzt, um das <a href="https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/331" target="_blank" rel="noopener">StG BL</a> zu entschlacken und die steuerliche Attraktivität des Kantons zu steigern. Die Einführung eines proportionalen Steuersatzes über den gesamten steuerbaren Reingewinn sowie die Einführung eines Gemeindesteuerfusses vereinfacht das Steuersystem und passt es an das System an, welches die Mehrheit der Kantone kennt. Dass der Spielraum bei der Höhe der maximalen Entlastungsbegrenzung und dem zusätzlichen Abzug auf Forschungs- und Entwicklungskosten nicht ausgenutzt wurde, kann aufgrund des ab 2025 geltenden tiefen maximalen effektiven Gewinnsteuersatzes von 13.45% bzw. einem minimalen effektiven Gewinnsteuersatzes von 13.13% verschmerzt werden.</p>
<p>Schade ist, dass die Steuersatzsenkung bei der Gewinnsteuer gestaffelt über fünf Jahre erfolgt. Dies macht den Kanton Basel-Landschaft steuerlich erst ab 2025 richtig attraktiv. Der Vollständigkeit halber bleibt aber darauf hinzuweisen, dass die Statusgesellschaften in dieser Übergangszeit von den entsprechenden Übergangsbestimmungen profitieren. Entsprechend wird die Steuerbelastung für diese Unternehmungen in dieser Zeit in etwa gleichbleiben. Für die übrigen Gesellschaften wird der Gewinnsteuersatz schrittweise gesenkt. Darüber hinaus können forschungsintensive Unternehmungen vom zusätzlichen Abzug für Forschung und Entwicklung profitieren. Ebenfalls kann der Regierungsrat bei Neuansiedlungen weiterhin Steuererleichterungen gewähren. </p>
<p>Ab dem Jahr 2025 wird der Kanton jedoch definitiv zu den fünf attraktivsten Standorten für Unternehmen in der Schweiz zählen – nicht nur steuerlich.<a title="" href="#_ftn19" name="_ftnref19"><sup>19</sup></a></p>
<p><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/6jMeMCH05xfW9whU72D9P0/7e93fb91cecb49f80952f7ce0b2d494b/image__7_.png" alt="zsis steuerrecht staf steuervorlage umsetzung kanton basel stadt landschaft nadia tarolli adrian briner lukas henny unternehmenssteuerrecht " width="344" height="688" /></p></article>
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