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<article class="rz"><h2>1. Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2024</h2>
<h3>1.1 Sachverhalt</h3>
<p>Der Steuerpflichtige A. war im Steuerjahr 2017 im Kanton Basel-Stadt unbeschränkt steuerpflichtig qua Wohnsitz. Weitere Nebensteuerdomizile bestanden in verschiedenen Kantonen qua Grundeigentum. Letztere waren fremdfinanziert. An die geschiedene Ehefrau leistete der Steuerpflichtige A. Unterhaltszahlungen im sechsstelligen Betrag. Der Steuerpflichtige A. war im Ausland nicht steuerpflichtig. Im Mai 2017 heiratete er seine in Grossbritannien ansässige Partnerin. Für beide Ehegatten war es die zweite Ehe. Diese behielt ihren Wohnsitz auch nach der der Heirat in Grossbritannien. Einen gemeinsamen Wohnsitz begründeten die Ehegatten in der Schweiz keinen. Im Zusammenhang mit der Deklaration 2017 mahnte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt den Steuerpflichtigen A. zweimal erfolglos.<sup><a title="" href="#_ftn1" name="_ftnref1">01</a></sup> Als Konsequenz wurde der Steuerpflichtige A. für das Steuerjahr 2017 nach Ermessen veranlagt. Die Ermessensveranlagung wurde angefochten und A. erklärte, seine Ehegattin habe ihren Lebensmittelpunkt in Grossbritannien. Infolge der Eheschliessung nahm die Steuerverwaltung eine Tarifänderung vor. Das Vermögen sowie die Vermögenserträge der Ehefrau wurden auf CHF 20 Mio. bzw. CHF 1.250 Mio. – mangels tatsächlicher Angaben seitens des Steuerpflichtigen A. – festgesetzt und unter Progressionsvorbehalt nach Grossbritannien ausgeschieden. Im anschliessenden Einspracheverfahren wurden die Vermögenserträge der Ehegattin (schätzungsweise) auf CHF 350'000 reduziert. Das steuerbare Einkommen von A. wurde auf CHF 1'550'800 (satzbestimmend CHF 1'648'200) und das steuerbare Vermögen wurde auf CHF 28'380'000 (satzbestimmend CHF 41'469'000) festgesetzt.</p>
<p>Graphisch präsentiert sich der Sachverhalt im Steuerjahr 2017 wie folgt:</p>
<p><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/7egkrCNkW1ZX7zaoO0z2cV/3615b85560a8476310d0289423151d7e/2025_GrafikA2-1.jpg" alt="Grafische Darstellung des Sachverhalts zum Urteil des Bundesgerichts. Der Ehemann hat Sitz und Vermögen in der Schweiz. Die Ehefrau wohnt und hat Vermögen in UK" width="900" height="397" /></p>
<p>Sowohl der dagegen erhobene Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt sowie die Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wurden abgewiesen. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangte A. am 23. Januar 2024 ans Bundesgericht.</p>
<h3>1.2 Relevante Steuerausscheidungsfragen</h3>
<p>Im vorliegenden Urteil waren zwei Rechtsfragen strittig:</p>
<ul>
<li>Wie sind die Unterhaltsbeiträge des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten an seine Ex-Frau zu verlegen, wenn dieser in zweiter Ehe verheiratet ist und damit die in Art. 9 Abs. 1 DBG statuierte Faktorenaddition zur Anwendung gelangt, seine Ehegattin jedoch keine steuerrechtliche Zugehörigkeit in der Schweiz hat?</li>
<li>Wie ist hat die Steuerausscheidung von Schulden und Schuldzinsen des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten zu erfolgen, wenn er ausschliesslich Eigentümer der Liegenschaften und damit Schuldner der Hypotheken ist, über keine Aktiven im Ausland verfügt und seine Ehegattin keine steuerrechtliche Zugehörigkeit in der Schweiz hat?</li>
</ul>
<h4>1.2.1 Steuerausscheidung von Unterhaltszahlungen</h4>
<h5>1.2.1.1 Grundsatz der analogen Anwendung der Regelung für die Sozialabzüge</h5>
<p>Die bisherige Veranlagungs- und Verwaltungspraxis berücksichtige «fiktive» oder geschätzte Einkommensfaktoren der in Grossbritannien ansässigen Ehegattin B. in der Steuerausscheidung des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten A. Diese Praxis führte dazu, dass die von A. geleisteten Unterhaltsbeiträge prozentual bis zu 99.99% – aufgrund eines schätzungsweisen Einkommens und Vermögens des im Ausland ansässigen Ehegatten von bis zu CHF 10.0 mio. bzw. CHF 100.0 mio. – ins Ausland ausgeschieden. Damit waren sie nicht zum Abzug zugelassen.<sup><a title="" href="#_ftn2" name="_ftnref2">02</a></sup></p>
<p>Das Bundesgericht hält fest, dass die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit (Art. 3 DBG) nicht nur die weltweiten Einkünfte der steuerpflichtigen Person als Vermögenszugänge («positives Einkommen») erfasse, sondern auch ihre weltweiten abzugsfähigen Aufwendungen als Vermögensabgänge («negatives Einkommen»).<sup><a title="" href="#_ftn3" name="_ftnref3">03</a></sup> In der Praxis werden demnach auch die Abzüge (Art. 25 ff. DBG) ins Ausland ausgeschieden und sind gegebenenfalls aus der Bemessungsgrundlage der Schweizer Steuer auszuscheiden.<sup><a title="" href="#_ftn4" name="_ftnref4">04</a></sup> Bei teilweiser Steuerpflicht sind die Sozialabzüge gem. Art. 35 Abs. 3 DBG nur anteilsmässig zu gewähren. Eine teilweise Steuerpflicht liegt vor, wenn eine Person nur beschränkt steuerpflichtig ist (Art. 6 Abs. 2 DBG). Erzielt also eine Person ausländische, in der Schweiz steuerlich freigestellte Einkünfte, werden die Sozialabzüge nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-)Einkommen verlegt.<sup><a title="" href="#_ftn5" name="_ftnref5">05</a></sup></p>
<p>Die Vorinstanz leitete aus Art. 35 Abs. 4 StG BS<sup><a title="" href="#_ftn6" name="_ftnref6">06</a></sup> eine teilweise Steuerpflicht des in der Schweiz nicht ansässigen Ehegatten für die proportionale Verlegung der Sozialabzüge sowie der allgemeinen Abzüge, worunter auch die Schuldzinsen und Unterhaltsbeiträge fallen, ab. Bei gemeinsamer Betrachtung der Ehegatten (gemeint war wohl qua «Faktorenaddition») seien die Sozialabzüge und die allgemeinen Abzüge in der internationalen Steuerausscheidung proportional nach Massgabe des in der Schweiz steuerpflichtigen (Netto-)Einkommens im Verhältnis zum gesamten (Netto-)Einkommen beider Ehegatten auf die Steuerdomizile aufzuteilen. Begründet wurde dies über die analoge Anwendung von § 35 Abs. 4 StG BS auch auf die allgemeinen Abzüge.<sup><a title="" href="#_ftn7" name="_ftnref7">07</a></sup> Demnach seien bei der Aufteilung der Abzüge die Einkommens- und Vermögensfaktoren des ausländischen Ehegatten mitzuberücksichtigen. Diese Praxis stehe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Art. 9 Abs. 1 DBG im internationalen Verhältnis keine Steuerpflicht des ausländischen Ehegattens in der Schweiz zu begründen vermöge, nicht entgegen.<sup><a title="" href="#_ftn8" name="_ftnref8">08</a></sup></p>
<p>Das Bundesgericht widerspricht der Vorinstanz. Diese verkenne, dass eine beschränkte bzw. teilweise Steuerpflicht des im Ausland ansässigen Ehegatten nicht über § 35 Abs. 4 StG BS (bzw. Art. 35 Abs. 1 DBG) konstruiert werden könne. Die Steuerpflicht, sei es eine unbeschränkte oder eine beschränkte, ergebe sich aus den Bestimmungen in Art. 3-5 DBG.<sup><a title="" href="#_ftn9" name="_ftnref9">09</a></sup> Sind beide Ehegatten in der Schweiz ansässig und verfügen gleichzeitig über Aktiven im Ausland, würden die Sozialabzüge (gem. Art. 35 Abs. 1 DBG) teilweise gewährt, d.h. in der Steuerausscheidung nach Massgabe des (Netto-)Einkommens beider Ehegatten im In- und Ausland verleget. Ist jedoch nur ein Ehegatte in der Schweiz ansässig und verfügt über keine Aktiven im Ausland, dürfen seine Sozialabzüge (und die allgemeinen Abzüge) nicht nach Massgabe des (Netto-)Einkommens beider Ehegatten ins In- und Ausland ausgeschieden werden. Dies würde einer rechtsgleichen Besteuerung zuwiderlaufen. Demzufolge sind die Sozialabzüge des Steuerpflichtigen A. nach seinem (Netto-)Einkommen zu verlegen. Das satzbestimmende Einkommen der im Ausland ansässigen Ehefrau darf dabei nicht berücksichtigt werden.</p>
<p>Auch in Bezug auf die Verlegung der übrigen Abzüge folgte das Bundesgericht der Auffassung des Beschwerdeführers und erteilte der vorinstanzlichen Argumentation eine klare Absage.<sup><a title="" href="#_ftn10" name="_ftnref10">10</a></sup> Für die allgemeinen Abzüge fehlt es an einer gesetzlich analogen Regelung zu den Sozialabzügen. Die «anorganischen Abzüge», d.h. die allgemeinen Abzüge ohne Bezug zu einer bestimmten Einkommenserzielung, werden, wie die Sozialabzüge, proportional nach Lage des Reineinkommens verlegt.<sup><a title="" href="#_ftn11" name="_ftnref11">11</a></sup> Anders verlegt werden hingegen die Schuldzinsen (Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG). Ungeachtet, ob diese im Einzelfall Gewinnungskostencharakter haben, werden private gleich wie geschäftliche Schuldzinsen proportional nach Lage aller (Brutto-)Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens verlegt.<sup><a title="" href="#_ftn12" name="_ftnref12">12</a></sup></p>
<h5>1.2.1.2 Erneute Überprüfung der jüngsten Rechtsprechung zur Verlegung der Unterhaltszahlungen</h5>
<p>Das Bundesgericht unterzieht die im jüngsten Urteil vom 23. März 2023 gemachten Ausführungen zur Verlegung von Unterhaltszahlungen an die Ex-Frau erfreulicherweise einer erneuten Prüfung.<sup><a title="" href="#_ftn13" name="_ftnref13">13</a></sup></p>
<p>Im strittigen Fall leistete der Ehegatte A. seiner Ex-Frau jährlich Unterhaltszahlungen. Es gab im konkreten Fall keine Anzeichen dafür, dass sich die neue – im Ausland ansässige – Ehefrau B finanziell an diesen Unterhaltszahlungen beteiligt hat. Es bestand keine Verpflichtung ihrerseits, diese nach Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG steuerlich abziehbaren Aufwendungen zu tragen. Weder aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB, auf die das Bundesgericht im Urteil vom März 2023<sup><a title="" href="#_ftn14" name="_ftnref14">14</a></sup> noch verwiesen hatte, noch aus den allgemeinen ehelichen Treue- und Beistandspflichten nach Art. 159 Abs. 3 ZGB, lässt sich eine solche Verpflichtung des neuen Ehegatten herleiten.<sup><a title="" href="#_ftn15" name="_ftnref15">15</a></sup> </p>
<p>Die Lehre kritisierte die im Urteil vom 23. März 2023 ergangene Rechtsprechung zu Recht. Es sei nicht sachgerecht, einer ansässigen Person, welche über keine ausländischen Einkünfte verfügt, lediglich aufgrund der zweiten Ehe mit einer im Ausland ansässigen Ehegattin den Abzug von Unterhaltszahlungen analog Art. 35 Abs. 3 DBG zu verweigern. Es ist zudem nicht sachgerecht, die Unterhaltszahlungen nach Massgabe der Nettoeinkünfte beider Ehegatten qua Faktorenaddition anteilig ins Ausland auf die Nettoeinkünfte des ausländischen Ehegatten zu verlegen. In der Folge wird der steuerpflichtigen Person nur einen Teil der Unterhaltszahlungen zum Abzug zugelassen. Dies wiederum verstösst gegen das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.<sup><a title="" href="#_ftn16" name="_ftnref16">16</a></sup> </p>
<p>Das Bundesgericht führt korrekterweise aus, dass für eine Kürzung des Abzugs von Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehegatten kein Raum besteht, wenn die steuerpflichtige Person selbst gar keine ausländischen Einkünfte erzielt hat.<sup><a title="" href="#_ftn17" name="_ftnref17">17</a></sup> Im Ergebnis sind die Unterhaltszahlungen ausschliesslich vom Einkommen des Steuerpflichtigen A. in Abzug zu bringen.</p>
<h4>1.2.2 Steuerausscheidung von Schulden und Schuldzinsen</h4>
<p>Gestützt auf die zu den Unterhaltszahlungen gemachten Überlegungen widerspricht das Bundesgericht auch den vorinstanzlichen Argumenten zu der Schulden- und Schuldzinsenverlegung:<sup><a title="" href="#_ftn18" name="_ftnref18">18</a></sup></p>
<p>Die Schuldzinsen werden – anders als allgemeinen Abzüge nach Art. 33 DBG – ungeachtet dessen, ob sie Gewinnungscharakter haben oder Lebenshaltungskosten darstellen, (proportional nach Lage aller (Brutto-) Aktiven des Privat- und Geschäftsvermögens verlegt.<sup><a title="" href="#_ftn19" name="_ftnref19">19</a></sup> Das Bundesgericht hält fest, dass die Berücksichtigung von Aktiven des in der Schweiz nicht ansässigen Ehegatten auf eine unzulässige Faktorenaddition in der Bemessungsgrundlage hinauslaufe. Werden die Schulden und Schuldzinsen des in der Schweiz ansässigen Ehegatten und Alleigentümers der Liegenschaften getragen, sind sie von seinen Einkommens- und Vermögensfaktoren vollumfänglich abzugsfähig.</p>
<p>Diese Begründung ist auch aus folgendem Grund zu begrüssen: Bei der Vergabe von Hypotheken wird die Bonität des Schuldners unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Stehen Liegenschaften im Alleineigentum des in der Schweiz steuerpflichtigen Ehegatten, haftet dieser i.d.R. ausschliesslich für die Hypothekarschulden und Hypothekarzinsen. So auch in vorliegendem strittigem Urteil: Der Steuerpflichtige A. war bereits vor seiner zweiten Ehe Alleineigentümer der Liegenschaften. Die Hypothekarbelastung erfolgte ausschliesslich auf Basis seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Demzufolge besteht zu Recht ein direkter sachlicher Zusammenhang zwischen den vom Steuerpflichtigen A. geltend gemachten Schulden bzw. Schuldzinsen und den Liegenschaften bzw. deren Erträge.<sup><a title="" href="#_ftn20" name="_ftnref20">20</a></sup> Vorbehalten bleibt indessen eine Ausscheidung von Schuldzinsen, soweit der Steuerpflichtige selbst über im Ausland gelegene Aktiven verfügt. Die proportionale Verlegung der Schulden und Schuldzinsen auf die Steuerdomizile des Steuerpflichtigen im In- und Ausland nach Massgabe seiner Aktiven läuft dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht entgegen. Diese Regel stammt aus der bundesgerichtlichen Praxis zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot.<sup><a title="" href="#_ftn21" name="_ftnref21">21</a></sup></p>
<h3>1.3 Zwischenfazit</h3>
<p>Das Urteil des Bundesgerichts ist erfreulich. Die Frage der satzbestimmenden Faktoren war im vorliegenden Fall lediglich hypothetischer Natur. Der Steuerpflichtige A. befand sich bereits aufgrund seiner eigenen Einkommens- und Vermögensfaktoren im Maximalsatz. Für die Satzbestimmung hatten folglich die Faktoren der im Ausland ansässigen Ehefrau keine Relevanz. In der Praxis sind solche Fälle häufig. Es ist davon auszugehen, dass künftig weder fiktive noch effektive Faktoren des ausländischen Ehegatten einen Einfluss auf die Steuerausscheidung des in der Schweiz ansässigen Ehegatten haben werden. Schliesslich obliegen dem «ausländischen» Ehegatten qua fehlendem Steuerrechtsverhältnis in der Schweiz keine Verfahrenspflichten. Die Offenlegung seiner Steuerfaktoren für die Satzbestimmung ist nach wie vor freiwillig.<sup><a title="" href="#_ftn22" name="_ftnref22">22</a></sup> Wobei bei fehlender Offenlegung der effektiven Faktoren sich der in der Schweiz steuerpflichtige Ehegatte mit der Besteuerung seiner Faktoren zum Maximalsatz abfinden muss.<sup><a title="" href="#_ftn23" name="_ftnref23">23</a></sup></p>
<h2>2. Weitere Praxisfälle</h2>
<h3>2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten in der Schweiz mit gleichzeitiger beschränkter Steuerpflicht im Ausland qua Grundbesitz</h3>
<p>In der Praxis häufig anzutreffen ist der Fall, dass der in der Schweiz ansässige Ehegatte eine weitere steuerrechtliche Zugehörigkeit im Ausland hat. Diese entsteht bspw. aufgrund eines Grundbesitzes oder eines Verwaltungsratsmandats.</p>
<p><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/7BZQ3kQXhwpn9q652xKuzF/8e3ef93535e5944aeba5c21cd298fc74/2025_GrafikA2-2.jpg" alt="Grafische Darstellung der Sachverhaltsvariante 2 mit einem Ehemann mit Wohnsitz und Vermögen in der Schweiz und einer Ehefrau in Österreich" width="900" height="397" /></p>
<p>Letzteres war der Fall im Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juni 2015.<sup><a title="" href="#_ftn24" name="_ftnref24">24</a></sup> Der in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige A verfügte über ein Einkommen aus einem Verwaltungsratsmandat in Deutschland.</p>
<p>Methodisch ist in diesem Fall wie folgt vorzugehen: In einem ersten Schritt sind die Einkommens- und Vermögensfaktoren des Steuerpflichtigen A. im Rahmen der Steuerausscheidung auf diejenigen Kantone bzw. Länder zu verlegen, in welchen der Steuerpflichtige eine steuerrechtliche Zugehörigkeit hat; sei diese unbeschränkt oder beschränkt. Hat der Steuerpflichtige Einkünfte aus einem Verwaltungsratsmandat im Ausland (in casu: Deutschland), ist in einem zweiten Schritt bei der Verlegung der Abzüge das (Netto-)Einkommen aus der Verwaltungsratstätigkeit mit zu berücksichtigen. D.h. ein Teil der Abzüge wird nach Deutschland ausgeschieden.</p>
<p>Sachverhaltsvariante 1: Würde der Steuerpflichtige A. Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau leisten, wären diese nach Massgabe des (Netto-)Einkommens von A. in Deutschland quotal nach Deutschland auszuscheiden. Dies ist die logische Konsequenz aus dem Urteil vom 23. September 2024. Das Bundesgericht hielt darin ausdrücklich fest, dass eine Ausscheidung von Unterhaltszahlungen des in der Schweiz ansässigen Ehegatten ins Ausland nur dann nicht zulässig sei, wenn der Steuerpflichtige selbst über gar keine Einkünfte im Ausland verfüge;<sup><a title="" href="#_ftn25" name="_ftnref25">25</a></sup> also wenn es gerade an einer steuerrechtlichen Zugehörigkeit im Ausland fehle. Im vorliegenden Beispiel erzielt der Steuerpflichtige A. jedoch Einkünfte aus Verwaltungsratstätigkeit in Deutschland, womit eine anteilige Ausscheidung der Abzüge ins Ausland rechtskonform ist.</p>
<p>Sachverhaltsvariante 2: Der Steuerpflichtige A. ist Eigentümer einer Liegenschaft in Deutschland und verfügt somit über Aktiven im Ausland. In einem ersten Schritt sind die weltweiten Aktiven des Steuerpflichtigen A. auf seine steuerrechtliche Zugehörigkeit im In- und Ausland zu verlegen. In einem zweiten Schritt gilt es die Aktiven im In- und Ausland zueinander prozentual ins Verhältnis zu setzen.<sup><a title="" href="#_ftn26" name="_ftnref26">26</a> </sup>Anschliessend sind die Schulden- und Schuldzinsen des Steuerpflichtigen A. proportional , d.h. im prozentualen Umfang der in Deutschland belegenen Aktiven, nach Deutschland auszuscheiden. Dies mit dem Resultat, dass seine Schulden und Schuldzinsen teilweise nach Deutschland verlegt werden und damit von der Bemessungsgrundlage in der Schweiz ausgenommen sind<sup><a title="" href="#_ftn27" name="_ftnref27">27</a></sup> Diese Vorgehensweise ist unter der Steuerausscheidungsregeln zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots, welche auch im internationalen Verhältnis gelten, korrekt.</p>
<p>Nicht in der Steuerausscheidung mitberücksichtigt werden die Steuerfaktoren des im Ausland ansässigen Ehegatten B. Die Einkommens- und Vermögenswerte des ausländischen Ehegatten B. sind qua fehlender steuerlicher Zugehörigkeit nicht Bestandteil der Steuerausscheidung des Steuerpflichtigen A. Diese sind lediglich satzbestimmend zu berücksichtigen.</p>
<h3>2.2 Unbeschränkte Steuerpflicht des einen Ehegatten und beschränkte Steuerpflicht im Ausland mit gleichzeitiger beschränkter Steuerpflicht des im Ausland ansässigen Ehegatten in der Schweiz qua Grundbesitz</h3>
<p>Etwas komplexer wird der vorliegende Praxisfall, wenn der im Ausland ansässige Ehegatte in der Schweiz eine beschränkte Steuerpflicht qua wirtschaftlicher Zugehörigkeit begründet (Art. 4 Abs. 1 DBG). Der häufigste Fall in der Praxis ist, dass der im Ausland ansässige Ehegatte Grundeigentum in der Schweiz besitzt, beispielsweise ein Feriendomizil in den Bergen. Der Steuerpflichtige A. hält wiederum eine Liegenschaft in Deutschland und begründet somit eine steuerrechtliche Zugehörigkeit in Deutschland.</p>
<p><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/3QTzX4zjvLozfK9nZ6HAIA/1f8add5614d77a5521babb65f8fbdb8d/2025_GrafikA2-3.jpg" alt="Grafische Darstellung der Sachverhaltsvariante 3" width="900" height="397" /></p>
<p>Gleich wie im ersten Beispiel in Ziff. 2.1 oben, deklariert der in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatte A. sein weltweites Einkommen und Vermögen. Im Rahmen der Steuerausscheidung sind seine Aktiven<sup><a title="" href="#_ftn28" name="_ftnref28">28</a></sup> und seine (Netto-)Einkünfte<sup><a title="" href="#_ftn29" name="_ftnref29">29</a></sup> im In- und Ausland massgebend. Die Verlegung der Schulden und Schuldzinsend des Ehegatten A. erfolgt proportional nach Massgabe seiner Aktiven im In- und Ausland. Die Faktoren der in der Schweiz beschränkt steuerpflichtigen Ehefrau B. dürfen auch in diesem Fall nicht in der Steuerausscheidung des Steuerpflichtigen A. mitberücksichtigt werden. Diese sind lediglich satzbestimmend zu berücksichtigen.</p>
<p>Die im Ausland ansässige Ehefrau B. deklariert die Einkommens- und Vermögenswerte, d.h. den Eigenmietwert und den Vermögenssteuerwert, qua beschränkter Steuerpflicht unter Progressionsvorbehalt (Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 DBG). Satzbestimmend sind die Faktoren des «Schweizer» Ehegatten zu berücksichtigen. M.a.W. entspricht das weltweite satzbestimmende Einkommen und Vermögen, demjenigen beider Ehegatten. Das weltweite Einkommen und Vermögen beider Ehegatten ist jedoch aus in diesem Fall nicht Bestandteil der Steuerausscheidung der Ehefrau B.</p>
<p>Korrekterweise müssten beide Ehegatten in den Kantonen bzw. Ländern, in denen sie beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind, jeweils eigene Steuererklärungen einreichen und für die Satzbestimmung die Faktoren des anderen Ehegatten deklarieren.<sup><a title="" href="#_ftn30" name="_ftnref30">30</a></sup></p>
<p>Sachverhaltsvariante: Wird das Feriendomizil in der Schweiz nicht im Alleineigentum der Ehefrau B. gehalten, sondern im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten, ist die Vorgehensweise dieselbe. Die Deklaration der Ehegatten in der Schweiz hat getrennt zu erfolgen. Die weltweiten Einkommens- und Vermögensfaktoren des Steuerpflichtigen A. sind gestützt auf seine steuerrechtliche Zugehörigkeit in der Schweiz und im Ausland (Deutschland) zu verlegen. Die Liegenschaft im hälftigen Miteigentum ist mit hälftigem Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert zu berücksichtigen. Pauschale Liegenschaftsunterhaltskosten sind hälftig zu berücksichtigen. Effektive Unterhaltskosten i.S.v. Art. 32 Abs. 2 DBG können nach Auffassung der Autorin von demjenigen Ehegatten in Abzug gebracht werden, der sie finanziell getragen hat. Werden die Schulden und Schuldzinsen je in Solidarhaftung zur Hälfte getragen, sind jeweils 50% in den separaten Steuerausscheidungen der beiden Ehegatten zu berücksichtigen. Die Quote der Aktiven, welche für die proportionale Verlegung der Schulden und Schuldzinsen notwendig ist, bestimmt sich ausschliesslich nach den jeweiligen Aktiven der Ehegatten in deren separaten Steuerausscheidung und nicht unter Berücksichtigung der Faktoren beider Ehegatten. Dies würde zu einer unzulässigen Faktorenaddition in der Bemessungsgrundlage führen. M.a.W. bestimmt sich die Lage der Aktiven je einzeln gestützt auf die Steuerdomizile des «inländischen» Ehegatten im In- und Ausland und des «ausländischen» Ehegatten im In- und Ausland. Die Faktoren der in der Schweiz beschränkt steuerpflichtigen Ehefrau B. sind wiederum ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen.</p>
<p>Die im Ausland ansässige Ehefrau B. deklariert wiederum «ihre» Hälfte an der Liegenschaft in einer separaten Steuererklärung unter Berücksichtigung allfällig hälftig getragener Schulden und Schuldzinsen zum Satz des weltweiten Einkommens und Vermögens beider Ehegatten.</p>
<h3>2.3 Unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten, der vom im Ausland ansässigen Ehegatten ohne Steuerpflicht in der Schweiz finanziell unterstützt wird</h3>
<p>Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid vom 23. September 2024 (vgl. dazu Ziff. 1.2.1.2) fest, dass die Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlungen des in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten an seine Ex-Frau ausschliesslich von seinem Einkommen und Vermögen schon deshalb gerechtfertigt sei, weil dieser die Unterhaltszahlungen aus den eigenen finanziellen Mitteln getragen habe.<sup><a title="" href="#_ftn31" name="_ftnref31">31</a></sup> Gestützt darauf könnte gefolgert werden, dass die (teilweise) Ausscheidung von Unterhaltszahlungen des inländischen Ehegatten an seine Ex-Frau ins Ausland (und damit auf die Einkommens- und Vermögensfaktoren des im Ausland ansässigen Ehegatten) gerechtfertigt wäre, wenn der inländische Ehegatte die geschuldeten Unterhaltsleistungen finanziell nicht selber tragen kann. M.a.W. nicht das Vermögen des in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten, sondern auch dasjenige seiner in der Schweiz nicht steuerpflichtigen (neuen) Ehefrau belasten.<sup><a title="" href="#_ftn32" name="_ftnref32">32</a></sup></p>
<p>Dieser Gedanke leitet zu einer in der Praxis häufig anzutreffenden Frage über: Wie sind die Fälle zu beurteilen, in denen der im Ausland ansässige Ehegatte, den in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten finanziell unterstützt? Wäre nun die Ausscheidung der Unterhaltszahlungen ins Ausland auf die Einkommens- und Vermögensfaktoren der im Ausland ansässigen (neuen) Ehefrau gerechtfertigt, weil die in der Schweiz nicht ansässige Ehefrau sich finanziell an den Unterhaltszahlungen und damit indirekt an den Lebenshaltungskosten beteiligt?</p>
<p>Eine solche Ausweitung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stünde nach Auffassung der Autorin im klaren Widerspruch zur Reinvermögenszugangstheorie. Diese besagt, dass der Reinvermögenszugang in einer Nettogrösse besteht. Letztere entspricht dem Überschuss aller Vermögenszugänge eines Steuerpflichtigen gegenüber seinen Vermögensabgängen in derselben Steuerperiode.<sup><a title="" href="#_ftn33" name="_ftnref33">33</a></sup> Demnach ist in solchen Fällen nicht auf Ebene der Steuerausscheidung anzusetzen, sondern bei der Feststellung der korrekten Bemessungsgrundlage des in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten. Bei fehlender steuerlicher Zugehörigkeit zur Schweiz dürfen die Faktoren des im Ausland ansässigen Ehegatten aus den bekannten Gründen nicht in der Steuerausscheidung berücksichtigt werden.</p>
<p>Sachgemäss ist auch in solchen Fällen eine separate Betrachtung der Ehegatten. Unterstützt der im Ausland ansässige Ehegatte den in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten finanziell, wäre – nach Auffassung der Autorin – die Aufrechnung eines entsprechenden Einkommens in der Höhe der finanziellen Unterstützung beim in der Schweiz ansässigen Ehegatten gem. Art. 16 Abs. 1 DBG (Einkommensgeneralklausel) denkbar. Diese Handhabung würde wiederum der erwähnten Nettogrösse i.S. der Vermögenszugänge und -abgänge des Steuerpflichtigen in der Steuerperiode Genüge tun.</p>
<p>Die Subsumption einer solchen Unterstützungsleistung als Leistung in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtung findet nach Auffassung der Autorin im Normzweck von Art. 24 lit. e DBG keine Stütze. Unter Art. 24 lit. e DBG fallen diejenigen Verwandtenunterstützungen, welche nach Schweizer Recht gemäss Art. 328 ZGB von gesetzlich unterstützungspflichtigen nahen Verwandten zu leisten sind. Dies umfasst die gegenseitige Unterstützungspflicht von Verwandten in auf- und absteigender Linie, wenn diese ohne den Beistand in Not geraten würden.<sup><a title="" href="#_ftn34" name="_ftnref34">34</a></sup> Unterstützen sich die Ehegatten finanziell, erfolgt dies i.d.R. nicht weil der andere Ehegatte ohne diese finanzielle Unterstützung des anderen Ehegatten in Not geraten würde.</p>
<p>Auch das Argument, dass sich eine solche Unterstützungs- oder Beistandspflicht aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 Abs. 1 ZGB oder aus den allgemeinen ehelichen Treue- und Beistandspflichten nach Art. 159 Abs. 3 ZGB herleiten liesse, würde nach der Auffassung der Autorin zu kurz greifen: Bei der Bemessung und Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Zeitpunkt der Scheidung sind die gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltsleistenden Ehegatten massgebend (Art. 125 Abs. 2 ZGB). Würde nun der unterhaltsleistende Ehegatte mittelfristig in eine solche finanzielle Schieflage geraten, dass er nicht mehr in der Lage ist, die Zahlungen zu leisten und man deshalb von einer «Not» sprechen müsste, käme es in der Praxis i.d.R. zur Anpassung der Unterhaltleistungen<sup><a title="" href="#_ftn35" name="_ftnref35">35</a></sup> Demnach ist eine Aufrechnung der Unterstützungsleistung als Einkommen i.S.v. Art. 16 Abs. 1 DBG unter Gewährung des Abzuges der Unterhaltszahlungen i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG eine sachgerechte Lösung.</p>
<h2>3. Fazit</h2>
<p>Die Lebensmodelle von internationalen Ehegatten sind facettenreich und teilweise komplex. Das darf jedoch nicht dazu führen, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und anerkannten Steuerausscheidungsregeln ausser Acht zu lassen. Ausgangsfrage bei jeder Steuerdeklaration ist die Frage: «Wer ist in der Schweiz aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig?». Im Anschluss sind die geltenden Steuerausscheidungsregeln stringent auf die Ehegatten separat anzuwenden. Sofern die Steuerausscheidung von «internationalen» Ehegatten in diesem Sinne konsequent gestützt auf die Steuersystematik vorgenommen wird, steht einer korrekten Anwendung der geltenden Faktorenaddition bei Ehegatten nichts im Wege.</p></article>
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