<article class="rz"><h2>1. Steuerpflicht von Stiftungen</h2>
<h3>1.1 Grundvoraussetzungen</h3>
<p>Die subjektive Steuerpflicht richtet sich auch für eine Stiftung nach Art. 10 MWSTG. Sie muss unternehmerisch tätig sein und Leistungen im Inland erbringen oder Sitz im Inland haben, um steuerpflichtig zu sein. Unternehmerisch tätig ist, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Eine Gewinnabsicht ist nicht notwendig. Details hierzu finden sich in der MWST-Info Nr. 2 der ESTV.<sup><a title="" href="#_ftn1" name="_ftnref1">01</a></sup></p>
<h3>1.2 Befreiung von der Steuerpflicht</h3>
<p>Gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG sind gemeinnützige Stiftungen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, sofern sie weniger als CHF 250'000 mit Umsätzen erzielen, welche nicht von der MWST ausgenommen sind. Nicht-Entgelte wie Spenden oder Subventionen und auch in nicht-unternehmerischen Bereichen erzielte Einnahmen müssen für die Berechnung der Limite nicht berücksichtigt werden. Bei der Frage nach der Gemeinnützigkeit greift das MWST-Recht auf die Regelung der direkten Steuern in Art. 56 Bst. g DBG zurück:</p>
<ol style="list-style-type: lower-alpha;">
<li>Die Mittelverwendung muss ausschliesslich auf eine öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein.</li>
<li>Die der Zweckbindung gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken verhaftet sein.</li>
<li>Die vorgegebene Zwecksetzung gemäss Statuten muss tatsächlich verwirklicht werden.</li>
</ol>
<p>Erforderlich ist also namentlich die konkrete, überprüfbare, tatsächliche Verwirklichung der vorgegebenen Zwecksetzung; die bloss statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht.<sup><a title="" href="#_ftn2" name="_ftnref2">02</a></sup></p>
<h3>1.3 Bezugsteuer</h3>
<p>Auch wenn eine Stiftung nicht in das MWST-Register eingetragen wird, weil sie die Bedingungen von Art. 10 MWSTG nicht erfüllt, kommt es vor, dass sie MWST an die ESTV entrichten muss. Es geht dabei um die Bezugsteuer, die auch von nichtsteuerpflichtigen Dienstleistungsempfängern zu entrichten ist, sofern sie für mehr als CHF 10'000 Leistungen von ausländischen Personen, die nicht für die Schweizer MWST registriert sind, beziehen, wenn sie nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG als im Inland erbracht gelten. Von Stiftungen, die ansonsten nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, ist diese Bezugsteuer einmal jährlich bei der ESTV zu deklarieren und zu bezahlen. Die Praxis zeigt, dass dies oft vergessen wird, was bei einer allfälligen Kontrolle zu unangenehmen Überraschungen führen kann, weil solche mehrwertsteuerlich nicht registrierte Stiftungen kein Recht zum Vorsteuerabzug haben und sich die Aufrechnungen inkl. Verzugszinsen auf hohe Beträge belaufen können.</p>
<h2>2. Einnahmen von Stiftungen</h2>
<h3>2.1 Spenden</h3>
<p>Eine Spende liegt vor, wenn es sich um eine freiwillige Zuwendung handelt, für die keine Gegenleistung erwartet wird.<sup><a title="" href="#_ftn3" name="_ftnref3">03</a></sup> Der Empfänger muss die Mittel zwar sachgemäss verwenden, aber «frei und nach Gutdünken» darüber verfügen dürfen, wobei aber auch eine Spende für ein bestimmtes Projekt möglich sein soll.<sup><a title="" href="#_ftn4" name="_ftnref4">04</a></sup> Nicht als Gegenleistung gilt die ein- oder mehrmalige Erwähnung des Spenders in einer Publikation (z.B. im Internet oder in einer Festschrift) in neutraler Form. Der Firmenname oder das Logo sowie der Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Spenders sind erlaubt. Nicht zulässig sind jedoch Werbebotschaften, die auf ein bestimmtes Produkt hinweisen.</p>
<p>Auch Spenden von Gemeinwesen sind möglich. Spendeneinnahmen führen im Gegensatz zu Subventionen oder dem Entgelt für Bekanntmachungsleistungen nicht zu einer Vorsteuerkürzung beim Empfänger. In der MWST-Abrechnung sind sie daher unter Ziff. 910 zu deklarieren.</p>
<p>Die ESTV hat in ihrer Verwaltungspraxis bereits im Juli 2019 eine willkommene und insbesondere für Stiftungen wichtige Praxisänderung vorgenommen. Diese Verbesserung bezieht sich auf die Kürzungsberechnung des Vorsteuerabzugs, wenn die Stiftung sowohl Subventionen als auch Spenden erhält. Spenden sind Nicht-Entgelte (Art. 18 Abs. 2 Ziff. d MWSTG). Sie führen im Gegensatz zu Subventionen seit der 2010 in Kraft getretenen Änderung des MWSTG nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (Art. 33 Abs. 1 MWSTG), sind daher grundsätzlich neutral und dürfen die Steuerpflichtigen in Bezug auf ihr Recht auf Vorsteuerabzug nicht benachteiligen.</p>
<p>Vor 2019 war die ESTV der Ansicht, dass Spenden nicht zu berücksichtigen seien, und bezog diese überhaupt nicht in die Bemessungsgrundlage ein, wenn eine steuerpflichtige Person sowohl Spenden als auch Subventionen erhielt, was zur Folge hatte, dass der Anteil der Subventionen im Verhältnis zum Gesamtumsatz höher war, als wenn auch die Spenden einbezogen wurden (siehe Beispiel unten). Diese Praxis wurde kritisiert, so dass die ESTV eine Praxisänderung mit Wirkung ab 1<sup>er</sup> Juli 2019 vorgenommen hat. Da es sich um eine Änderung zugunsten der steuerpflichtigen Person handelt, konnte diese von den Betroffenen, sofern sie über die Änderung informiert waren, rückwirkend auf die letzten 5 Jahre angewendet werden, falls die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig war (vgl. Art. 43 MWSTG).</p>
<p><img src="3CEOWIGHkAWySi3yDWnbnQ" alt="" /><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/6rJicDO1VduwzFruqy5eOP/a48f09f584490495cb3e48276ddcc891/2024_Grafik_A16-1.svg" alt="Beispieltabelle für die Berücksichtigung von Spenden bei Steuerpflichtigen" width="600" height="284" /></p>
<p>Vor Juli 2019 wurden Spenden überhaupt nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen. So hatte diese Stiftung Gesamteinnahmen in Höhe von CHF 800'000, wovon CHF 300'000 auf Subventionen entfielen. Ihre Vorsteuerabzugskürzung belief sich somit auf 300'000/800'000, d.h. auf 37,5%. In der Praxis wirkte sich also der Erhalt von Subventionen in Kombination mit Spenden für den Steuerpflichtigen negativ auf sein Recht auf Vorsteuerabzug aus.</p>
<p>Mit der "neuen" Praxis berechnet sich die Kürzung des Vorsteuerabzugs aufgrund des Erhalts von Subventionen wie folgt: 300'000 / 1'000'000, d.h. 30 %. Indem die Spenden nunmehr in die Berechnungsgrundlage<sup><a title="" href="#_ftn5" name="_ftnref5">05</a></sup> einbezogen werden, was im Übrigen systematisch korrekt ist, wird die alte Praxis korrigiert. So ist der Erhalt von Spenden neutral und beeinflusst das Recht auf Vorsteuerabzug der steuerpflichtigen Person, die neben Spenden auch Subventionen erhält, nicht mehr negativ. </p>
<h3>2.2 Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand</h3>
<p>Bei Subventionen handelt es sich um finanzielle Mittel, welche ein Gemeinwesen ausrichtet, um beim Empfänger eine bestimmte Aufgabe zu unterstützen. Damit eine Subvention vorliegt, müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:<sup><a title="" href="#_ftn6" name="_ftnref6">06</a></sup></p>
<ol style="list-style-type: lower-alpha;">
<li>Die Mittel müssen von der öffentlichen Hand kommen. Dazu zählen auch rechtlich selbständige Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder Zweckverbände und einfache Gesellschaften von Gemeinwesen. Dazu gehört zum Beispiel auch ein kantonaler Lotteriefonds.<sup><a title="" href="#_ftn7" name="_ftnref7">07</a></sup></li>
<li>Der Beitragszahler erhält keine konkrete Gegenleistung von dem Begünstigten.</li>
<li>Die Zahlung wird aufgrund einer gesetzlichen Grundlage ausgerichtet.</li>
</ol>
<p>Mit der am 1.1.2025 in Kraft tretenden Revision des MWSTG darf der Empfänger einer Zuwendung aufgrund des neuen Art. 18 Abs. 3 MWSTG davon ausgehen, dass es sich aus mehrwertsteuerlicher Sicht tatsächlich um eine Subvention handelt, wenn diese ihm gegenüber vom Gemeinwesen als solche bezeichnet wird.</p>
<p>Subventionen sind kein Entgelt für Leistungen und damit nicht zu versteuern. Sie lösen aber im Gegensatz zu Spenden eine Reduktion des Vorsteuerabzuges aus und sind im Abrechnungsformular unter Ziff. 900 zu deklarieren.</p>
<h3>2.3 Bekanntmachungsleistungen</h3>
<p>Wird eine Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation oder von einer gemeinnützigen Organisation an Dritte in einer Form veröffentlicht, die über die neutrale Nennung in einer Publikation hinausgeht, liegt eine sog. «Bekanntmachungsleistung» gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG vor. Dabei muss es sich für das Publikum erkennbar nicht um Werbung für ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt handeln, sondern es soll auf das Engagement des Unternehmens für die Organisation aufmerksam gemacht werden. Eine Verlinkung auf die Internetseite des Zahlers ist zulässig. Solche Bekanntmachungsleistungen, bei welchen zwingend eine gemeinnützige Organisation beteiligt sein muss, sind von der MWST ausgenommen und führen somit zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges. Da hier ein Leistungsaustausch vorliegt, sind sie als Umsatz zu deklarieren.</p>
<h2>3. Nicht-unternehmerischer Bereich</h2>
<p>Wie unter 1.1. erwähnt, ist die unternehmerische Tätigkeit Voraussetzung für die Steuerpflicht einer Stiftung und damit auch für die Zulassung zum Vorsteuerabzug. Da Stiftungen häufig auch mit Spenden finanziert werden, ist es möglich, dass die Einnahmen aus der unternehmerischen Tätigkeit nur einen kleineren Teil der Erträge ausmachen. Früher ging die ESTV davon aus, dass eine Stiftung nicht unternehmerisch sei, wenn ihre Aufwendungen dauerhaft zu mehr als 75% durch Spenden gedeckt würden. Das Bundesgericht hat diese Auslegung des MWSTG jedoch als unzulässig erachtet und ausdrücklich festgehalten, dass die ESTV in solchen Fällen auch einen Vorsteuerüberschuss akzeptieren müsse. Im konkreten Fall hatte eine Stiftung ein Kulturzentrum betrieben, dessen Einnahmen lediglich ca. 5-10% des jährlichen Gesamtaufwandes deckten. Der Rest wurde mit Spenden finanziert. Einzig wenn der Ertrag aus den unternehmerischen Aktivitäten bloss einen Symbol- oder Bagatellcharakter hätte, wäre nicht von einem Unternehmen auszugehen und damit die Steuerpflicht zu verneinen.<sup><a title="" href="#_ftn8" name="_ftnref8">08</a></sup></p>
<p>Ein kürzlich erfolgter Bundesgerichtsentscheid äussert sich zur Frage, ob eine gemeinnützige Organisation, welche anerkanntermassen unternehmerisch tätig und somit subjektiv steuerpflichtig ist, auch einen nicht-unternehmerischen Bereich haben kann, für welchen kein Vorsteuerabzug zulässig ist.<sup><a title="" href="#_ftn9" name="_ftnref9">09</a></sup> Es ging dabei um einen Verein, der ideelle Zwecke verfolgt, wobei die Durchführung christlicher Musicals für den Vereinszweck wesentlich ist. Diese Musicalaufführungen werden zu 70% über Spenden finanziert. Die unternehmerische Tätigkeit besteht im Verkauf von Lebensmitteln und diverser anderer Gegenstände, Sponsoring, Werbeleistungen sowie Beherbergungsleistungen.</p>
<p>Das Bundesgericht kam zum Schluss, die Veranstaltung der Musicalaufführungen bilde aus mehrwertsteuerlicher Sicht einen eigenen, vom unternehmerischen Teil zu unterscheidenden Bereich. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine von aussen deutlich erkennbare separate Tätigkeit handelt, oder dass eine klare Zweckbestimmung vorliegt, welche von der unternehmerischen Tätigkeit abweicht, was hier der Fall war. Damit ist klar, dass bei Stiftungen, bei welchen ein Tätigkeitsbereich eine dieser Voraussetzungen erfüllt, ein nichtunternehmerischer Bereich vorliegen kann, für welchen der Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn allein aufgrund der Finanzierung durch Spenden keine Vorsteuerkürzung nötig wäre.</p>
<h2>4. Stiftungen im Ausland</h2>
<p>Dienstleistungen an Stiftungen im Ausland, die gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG unter das Empfängerortsprinzip fallen, gelten grundsätzlich als im Ausland erbracht und sind daher nicht steuerbar. Zu beachten ist jedoch, dass dies für sog. «passive Investmentgesellschaften» oder Domizilgesellschaften nicht immer gilt. Um solche Institutionen handelt es sich, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:<sup><a title="" href="#_ftn10" name="_ftnref10">10</a></sup></p>
<ol style="list-style-type: lower-alpha;">
<li>Die ausländische Stiftung weist lediglich einen statutarischen Sitz auf, verfügt mithin über keinerlei Infrastruktur, also auch über kein eigenes Personal.</li>
<li>Sie übt keine eigentliche Geschäftstätigkeit aus.</li>
<li>Sie beschränkt sich darauf, als Inhaberin eines Kontos für die Entgegennahme von Geldern oder als Eigentümerin von Vermögenswerten (z.B. Wertschriftenportefeuille) aufzutreten.</li>
<li>Die an sie erbrachten Dienstleistungen beschränken sich i.d.R. auf die Verwaltung und Betreuung der in ihrem Eigentum stehenden Vermögenswerte (z.B. Depotgebühren, Portfolio und Asset Management).</li>
</ol>
<p>Sind diese Bedingungen erfüllt, ist abzuklären, ob die Widmung des Vermögens vom Stifter mit Wohnsitz im Inland widerrufen werden kann (z.B. «revocable trust»). Falls dies zutrifft, sind die Leistungen an die Stiftung wie inländische Leistungen zu behandeln. Dies gilt ebenso, wenn die Widmung nicht widerrufbar ist, aber mehr als die Hälfte der Begünstigten («Beneficiaries») ihren Wohnsitz im Inland hat (Kopfprinzip). In all diesen Fällen gelten die Leistungen an die ausländischen Stiftungen als im Inland erbracht. Der Beweis, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, muss vom Leistungserbringer erbracht werden können. Im Zweifelsfall sind die Leistungen daher zu versteuern.</p>
<h2>5. Stiftungen der öffentlichen Hand – Revision des MWSTG</h2>
<p>Gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 28 Bst. c MWSTG sind Leistungen zwischen Stiftungen, die ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurden, und den an der Gründung beteiligten Gemeinwesen resp. ihren Dienststellen von der Steuer ausgenommen. Dies gilt auch für die Zusammenarbeit mit den von solchen Stiftungen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaften oder den von ihnen gegründeten Stiftungen und Anstalten.</p>
<p>Mit der am 01.01.2025 in Kraft tretenden Gesetzesrevision ist es nicht mehr zwingend, dass die Stiftung ausschliesslich von Gemeinwesen gegründet wurde, sondern es reicht, wenn die aktuellen Träger ausschliesslich Gemeinwesen sind. Damit wird der Kreis der privilegierten Stiftungen ausgedehnt, und es ist von den Gemeinwesen zu prüfen, ob sie aufgrund der neuen Regelung die mehrwertsteuerliche Behandlung von Leistungen von oder an solche Stiftungen nun als ausgenommen betrachten dürfen.</p>
<h2>6. Stiftungen und eng verbundene Personen</h2>
<p>Als Entgelt bei Leistungen an eng verbundene oder nahestehende Personen gilt der Wert, der unabhängigen Dritten bezahlt würde.<sup><a title="" href="#_ftn11" name="_ftnref11">11</a></sup> Für Vorsorgeeinrichtungen gilt eine besondere Regelung: Sie gelten nie als eng verbunden.</p>
<p>Für andere Stiftungen sind Personen definiert, die nicht als nahestehend gelten: Es handelt sich dabei um die Mitglieder des Stiftungsrates, Gläubiger und Schuldner der Stiftung, die begünstigten Destinatäre sowie Spender und Gönner.<sup><a title="" href="#_ftn12" name="_ftnref12">12</a></sup> Damit dürfte es sich bei den eng verbundenen Personen in erster Linie um die Gründer und Träger der Stiftung sowie ihre Verwandten handeln.</p>
<h2>7. Fazit</h2>
<p>Stiftungen müssen ihre Rechte und Pflichten im Bereich der Mehrwertsteuer genau abklären. Dies gilt insbesondere in den Bereichen der Entgegennahme von Spenden und Subventionen sowie der Ausübung von nichtunternehmerischen Tätigkeiten. Stiftungen der öffentlichen Hand sollten aufgrund der MWSTG-Revision überprüfen, ob sie künftig bisher steuerbare Tätigkeiten neu ohne MWST ausführen können. Bei Leistungen an ausländische Stiftungen, die von Schweizerinnen und Schweizern beherrscht werden, ist zu berücksichtigen, dass diese wie inländische Transaktionen behandelt werden können. Die zahlreichen Sonderfälle und häufigen Änderungen in der Gesetzgebung und in der Praxis erfordern eine regelmässige Prüfung, ob Anpassungen bei der mehrwertsteuerlichen Behandlung einzelner Geschäftsfälle oder die Anmeldung für die MWST-Pflicht notwendig sind – dies gilt insbesondere auch für gemeinnützige Stiftungen.</p></article>
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