<article class="rz"><h2>1. Grundzüge der SH-Regelungen</h2>
<p>Im Dezember 2022 hat das OECD/G20 Inclusive Framework on BEPS die sog. «Safe Harbour Rules» (nachfolgend «SH-Rules») veröffentlicht.<sup><a title="" href="#_ftn1" name="_ftnref1">01</a></sup> Diese sollen den Compliance-Aufwand und das Verfahrensrisiko für multinationale Unternehmen reduzieren, insbesondere in Jurisdiktionen mit einem geringen Risiko zur Qualifikation als Niedrigsteuerland nach den «Global Anti-Base Erosion Rules» (nachfolgend «GloBE-Mustervorschriften).<sup><a title="" href="#_ftn2" name="_ftnref2">02</a></sup> Zentraler Bestandteil der SH-Rules ist der Transitional <a>CbCR0 </a>Safe Harbour, welcher auf der Verwendung der länderbezogenen Berichte multinationaler Unternehmensgruppen basiert (sog. «Country-by-Country-Reporting Safe Harbour» – nachfolgend «CbCR-SH»). Gemäss <a href="https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2023/841/de#art_2">Artikel 2 Abs. 3 Mindestbesteuerungsverordnung (MindStV</a>)<sup><a title="" href="#_ftn3" name="_ftnref3">03</a></sup> sind die GloBE-Mustervorschriften nach Massgabe des Kommentars und zugehöriger Regelwerke auszulegen, somit sind die SH-Rules auch ohne Implementierung in die MindStV oder ein anderes schweizerisches Gesetz in der Schweiz anwendbar.</p>
<p>Gemäss den SH-Rules werden auf Antrag der erklärungspflichtigen Geschäftseinheit die Ergänzungssteuer in den Geschäftsjahren, die am oder vor dem 31. Dezember 2026 beginnen und vor dem 30. Juni 2028 enden (« Transition Period») für ein Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr in folgenden Fällen mit null angesetzt:</p>
<ul>
<li>Die gesamten Umsatzerlöse aller Geschäftseinheiten («Constituent Entities», nachfolgend «CE») der Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet einschliesslich der zum Verkauf stehenden Einheiten gemäss dem qualifizierten länderbezogenen Bericht sind kleiner als 10 Mio. Euro, und der Gewinn vor Steuern ist kleiner als 1 Mio. Euro («Bagatellgrenze» oder de-minimis-Test), oder;</li>
<li>Der Gewinn vor Steuern im qualifizierten länderbezogenen Bericht ist in diesem Steuerhoheitsgebiet gleich hoch oder kleiner als der nach Art. 5.3 GloBE-Mustervorschriften zu berechnende Substanzabzug, der von der Mindestbesteuerung befreit ist (substanzbasierter Freibetrag, Routine Profit Test), oder</li>
<li>Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz («Effective Tax Rate», kurz «ETR») aller Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe für dieses Steuerhoheitsgebiet ist gleich oder höher als der Übergangssteuersatz (15% für 2023 und 2024 beginnenden Geschäftsjahre, 16% für 2025 beginnende Geschäftsjahre und 17% für 2026 beginnende Geschäftsjahre, ETR-Test). Bei der Berechnung <a style="font-family: -apple-system, BlinkMacSystemFont, 'Segoe UI', Roboto, Oxygen, Ubuntu, Cantarell, 'Open Sans', 'Helvetica Neue', sans-serif;">der ETR </a><span style="font-family: -apple-system, BlinkMacSystemFont, 'Segoe UI', Roboto, Oxygen, Ubuntu, Cantarell, 'Open Sans', 'Helvetica Neue', sans-serif;">sind die latenten Steuern für Zwecke des CbCR-SH mit zu berücksichtigen, sofern der gewählte Rechnungslegungsstandard latente Steuern ausweist (nicht jedoch Veränderungen für Rückstellungen für Steuerrisiken, sog. Uncertain Tax Positions).</span></li>
</ul>
<p>Die SH-Rules sehen spezielle Regeln für Investmenteinheiten («Investment Entities», kurz «IE») vor. Diese umfassen auch Versicherungsinvestmenteinheiten («Insurance Investment Entities»).</p>
<p>Die spezielle Regelung war erforderlich, da die Standardregel in Artikel 7.4 GloBE Mustervorschriften vorsieht, dass der effektive Steuersatz für IE separat berechnet wird, insbesondere getrennt von den übrigen CE in derselben Jurisdiktion, sofern die IE nicht als steuertransparente Einheiten qualifizieren. Für CbCR-Zwecke werden die nicht als steuertransparente qualifizierende IE dagegen nicht speziell behandelt.<sup><a title="" href="#_ftn4" name="_ftnref4">04</a></sup> Nettoerträge und Steuern werden daher im CbCR auf Ebene der IE ausgewiesen.<sup><a title="" href="#_ftn5" name="_ftnref5">05</a></sup> Unter Umständen kann der Gewinn oder Verlust einer IE mehrfach im CbCR enthalten sein, nämlich einmal auf Ebene der IE und ein weiteres Mal auf Ebene des Anlegers. Dazu kann es kommen, wenn das CbCR nicht auf Basis eines konsolidierten Abschlusses erstellt wird oder die Anteile an der IE auf Ebene des Anlegers mit Marktwerten bilanziert werden, sodass Erträge der IE in Form von unrealisierten Erträgen auf Ebene des Anlegers im Gewinn vor Steuern enthalten sind. Dies bedeutet, dass die CbCR-Daten im Zusammenhang mit IE nicht ohne Weiteres für den CbCR-SH übernommen werden können, sondern punktuell angepasst werden müssen.</p>
<p>Grundsätzlich legen die SH-Rules<sup><a title="" href="#_ftn6" name="_ftnref6">06</a></sup> fest, dass:</p>
<ul>
<li>IE von den SH-Rules ausgenommen sind und weiterhin eine separate Berechnung für Mindeststeuerzwecke erstellt werden muss (Zusammenfassung aller IE einer Jurisdiktion, aber getrennt von den übrigen Geschäftseinheiten der jeweiligen Jurisdiktion);</li>
<li>die übrigen, nicht als IE qualifizierenden, Geschäftseinheiten und deren Anleger weiterhin von den SH-Übergangsregeln profitieren können, sofern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der SH-Übergangsregeln erfüllt sind;</li>
<li>IE, welche in der gleichen Jurisdiktion wie die Anleger ansässig sind, von den SH-Übergangsregeln profitieren können, wenn sie kein Wahlrecht in Anspruch genommen haben.</li>
</ul>
<p>Soll für das Steuerhoheitsgebiet des Anlegers und das Steuerhoheitsgebiet, in dem die IE ansässig ist, der CbCR-SH in Anspruch genommen werden, sind die CbCR-Daten im Rahmen der Überleitung auf den qualifizierten länderbezogenen Bericht («Qualified CbCR») dahingehend anzupassen, dass Gewinne vor Steuern und die darauf entfallenden Steuern nur einmal berücksichtigt werden, und zwar auf Ebene des Anlegers.<sup><a title="" href="#_ftn7" name="_ftnref7">07</a></sup> Durch die nur einmalige Erfassung der CbCR-Daten der IE auf Ebene des Anlegers wird das Risiko einer doppelten Erfassung im CbCR vermieden. Die nur einmalige Erfassung der CbCR-Daten der IE auf Ebene des Anlegers gilt in allen Fällen, in denen vom CbCR-SH Gebrauch gemacht werden soll und ist unabhängig von der Ausübung eines der Wahlrechte. Auf nicht zur Mindeststeuergruppe gehörende Anteile entfallende Beträge werden vollständig aus dem CbCR eliminiert.<sup><a title="" href="#_ftn8" name="_ftnref8">08</a></sup></p>
<h2>2. Anwendung der SH-Übergangsregelungen auf transparente IE</h2>
<p>Die SH-Regeln für IE sind grundsätzlich auf nicht transparente IE beschränkt, da für diese im Rahmen des CbCR - anders als für transparente Einheiten - keine Sonderregeln bestehen.</p>
<p>Sofern Rechtseinheiten steuerlich transparent sind und als solche in keinem Staat steuerlich ansässig sind (d.h. unbeschränkt steuerpflichtig gemäss nationalem Recht) werden sie im CbCR als staatenlose Einheit («stateless entity») behandelt.<sup><a title="" href="#_ftn9" name="_ftnref9">09</a></sup> Zwar sind staatenlose Geschäftseinheiten gemäss SH-Rules von der Anwendung der CbCR-SH ausgeschlossen.<sup><a title="" href="#_ftn10" name="_ftnref10">10</a></sup> Das wirkt sich im Ergebnis aber nicht aus. Die Gesellschafter der Einheit, die selbst als Einheit im Sinne des CbCR-Regelwerks qualifizieren, nehmen ihre jeweiligen Anteile an den Werten der Einheit in ihrem CbCR auf.<sup><a title="" href="#_ftn11" name="_ftnref11">11</a></sup> Dies gilt dann entsprechend auch für die SH-Rules. Im Ergebnis fliessen die Ergebnisse einer transparenten IE auf Ebene des Anlegers in die Prüfung der SH-Rules ein und profitieren von den SH-Rules, wenn die Schwellenwerte gemäss SH-Rules für das entsprechende Steuerhoheitsgebiet der Anleger nicht überschritten sind bzw. <a>die ETR</a> mindestens dem Übergangssteuersatz entspricht.</p>
<h2>3. Anwendung der SH-Regelungen auf intransparente IE</h2>
<h3>3.1 Grundsatz – IE und Anleger in derselben Jurisdiktion ansässig</h3>
<p>IE können die SH-Übergangsregeln in Anspruch nehmen, wenn der Anleger und die IE in derselben Jurisdiktion ansässig sind und keine Wahlmöglichkeiten – weder das Steuertransparenzwahlrecht (Art. 7.5 GloBE Mustervorschriften) noch das Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen (Art. 7.6 GloBE Mustervorschriften) – ausgeübt wurden.<sup><a title="" href="#_ftn12" name="_ftnref12">12</a></sup> Hat eine IE mehrere Anleger, müssen alle Anleger, die der Unternehmensgruppe angehören, in derselben Jurisdiktion ansässig sein. Das Erfordernis, dass IE und Anleger in derselben Jurisdiktion ansässig sein müssen, beruht auf dem Umstand, dass für IE keine Freistellungen, Ausnahmen oder Sonderregeln im Rahmen der Pflicht zur länderbezogenen Berichterstattung bestehen.<sup><a title="" href="#_ftn13" name="_ftnref13">13</a></sup> D.h. die Daten der IE werden im CbCR für den Staat berücksichtigt, in dem die IE ansässig ist. Deshalb gelten die CbCR-Daten für diese Jurisdiktion als angemessener Indikator für die Höhe der Besteuerung. Bei der Prüfung der Schwellenwerte bzw. des ETR-Tests sind die CbCR-Daten der IE insgesamt nur einmal für das Steuerhoheitsgebiet zu erfassen, in dem Anleger und IE ansässig sind. Sofern Daten doppelt erfasst sind – einmal auf Ebene der IE und einmal auf Ebene des Anlegers – sind diese Doppelungen durch entsprechende Korrektur der CbCR-Daten zu eliminieren.<sup><a title="" href="#_ftn14" name="_ftnref14">14</a></sup></p>
<p>Nach den SH-Rules erfolgt die Korrektur in diesem Fall nicht auf Ebene des Anlegers, sondern auf Ebene der IE, sodass die entsprechenden Beträge ausschliesslich auf Ebene des Anlegers berücksichtigt werden. Im Ergebnis dürfte es aber keine Rolle spielen, auf welcher Ebene die Korrektur erfolgt, da IE und Anleger in derselben Jurisdiktion ansässig sind. <a>Bei Inanspruchnahme des Safe Harbours ist es nicht erforderlich, dass die IE eine eigenst</a>ändige Ermittlung des Mindeststeuergewinns vornimmt. Somit führen die SH-Rules zu einer wesentlichen Erleichterung. Falls die SH-Übergangsregeln zur Anwendung kommen, wird die Ergänzungssteuer für die SH-Jurisdiktion (einschliesslich der IE) mit null angesetzt. Im Ergebnis ist die Ausübung der Wahlrechte nach Art. 7.5. und 7.6 GloBE-Mustervorschriften nicht erforderlich.</p>
<h4><strong>Beispiel 1 – Inlandsfall</strong></h4>
<p>OpCo, HoldCo und InvestCo sind im Staat A ansässig. HoldCo hält 100% der Anteile an InvestCo. Die Anteile an InvestCo werden im IFRS-Einzelabschluss mit dem Fair Value bewertet. Die InvestCo thesauriert ihre Gewinne. Der Anleger bildet auf den Bewertungsunterschied beim Beteiligungsansatz passive latente Steuern.</p>
<p><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/3PXbabagsYuyOdgjd27Aft/7e8db0027aa7c95b96985457a0597880/2024_Grafik_A6_Tab1.jpg" alt="Tabelle 1 im Artikel zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer auf zsis.ch von Ilan Rom, Birgit Köhler und Danielle Koyuncu" width="900" height="365" /></p>
<p>Im CbCR (adjusted<sup><a title="" href="#_ftn15" name="_ftnref15">15</a></sup>) bzw. im CbCR (qualified) sind folgende Daten berücksichtigt:</p>
<p><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/42bAgqXJ9pS224fIAUcyuR/4d9f24c71d3150f748835cfa20c44ff4/2024_Grafik_A6_Tab2-3.jpg" alt="Tabelle Country by Country adjusted für Beispielfall 1 im Artikel zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer" width="900" height="342" /></p>
<p>Lösung: Holdco und InvestCo sind in demselben Steuerhoheitsgebiet ansässig. Die InvestCo kann daher vom CbCR-SH profitieren. Eine separate Berechnung eines Mindeststeuergewinns ist nicht erforderlich. Da vom CbCR-SH Gebrauch gemacht werden soll, ist im Rahmen der Überleitung auf den qualifizierten länderbezogenen Bericht die Doppelerfassung der Daten der IE zu eliminieren. Die Daten werden ausschliesslich auf Ebene des Anlegers berücksichtigt.<sup><a title="" href="#_ftn16" name="_ftnref16">16</a></sup> Im Beispiel 1 entspricht der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz mindestens dem Übergangssteuersatz, OpCo 1, HoldCo und InvestCo können vom CbCR-SH profitieren.</p>
<h3>3.2 IE und Anleger in unterschiedlichen Jurisdiktionen ansässig – Grundregel</h3>
<p>Nach den SH-Rules kann die IE den CbCR-SH nicht in Anspruch nehmen, wenn die IE und der Anleger nicht im selben Steuerhoheitsgebiet ansässig sind. Die IE muss eine eigenständige Ermittlung des Mindeststeuergewinns vornehmen.<sup><a title="" href="#_ftn17" name="_ftnref17">17</a></sup> Für den Sitzstaat der IE sind die regulären Mindeststeuerregeln für IE anzuwenden. Dies kann zu einer Ergänzungssteuer führen<sup><a title="" href="#_ftn18" name="_ftnref18">18</a></sup>, die u.U. durch Ausübung eines der Wahlrechte (Art. 7.5. und 7.6. GloBE Mustervorschriften) vermieden werden kann. Die übrigen im Staat der IE ansässigen Geschäftseinheiten können dessen ungeachtet den CbCR-SH in Anspruch nehmen, wenn die entsprechenden Schwellenwerte eingehalten sind bzw. <a>die ETR </a>mindestens dem Übergangssteuersatz entspricht.</p>
<p>Ist die IE in einem anderen Land als der Anleger ansässig, ist das CbCR nicht ohne weitere Anpassungen für die SH-Prüfung verwendbar. Grund hierfür ist, dass sowohl die IE wie auch die Anleger u.U. den Ertrag der IE ausweisen. Der doppelte Ausweis der Verkehrswertentwicklung wird erst in der Konsolidierung eliminiert. Während der Ertrag typischerweise doppelt ausgewiesen wird, ist die Steuer allerdings nur auf Stufe der steuerpflichtigen Geschäftseinheit ersichtlich, mithin auf Ebene der Anleger. Sind Gewinne und Steuern der IE in den CbCR-Daten der Anleger enthalten, müssen diese zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung aus den CbCR-Daten eliminiert werden.<sup><a title="" href="#_ftn19" name="_ftnref19">19</a></sup> Die Erfassung der CbCR-Daten der IE erfolgt bei Inanspruchnahme des CbCR-Safe Harbours ausschliesslich auf Ebene des Anlegers. Das gilt auch für den Fall, dass keines der Wahlrechte nach Art. 7.5 und 7.6 GloBE-Mustervorschriften ausgeübt wurde und ungeachtet der Tatsache, dass die IE aufgrund der eigenständigen Ermittlung eines Mindeststeuergewinns eine Ergänzungssteuer auslösen kann.</p>
<h4><strong>Beispiel 2 – Unterschiedliche Steuerhoheitsgebiete</strong> (inkl. passive latente Steuern für InvestCo auf HoldCo Ebene)</h4>
<p>OpCo 1 und HoldCo sind in Staat A bzw. InvestCo und OpCo 2 im Staat B ansässig. HoldCo hält alle Anteile an der InvestCo. Die Anteile werden im IFRS-Einzelabschluss mit dem Fair Value bewertet. Die InvestCo thesauriert ihre Gewinne. Der Anleger bildet auf den Bewertungsunterschied beim Beteiligungsansatz passive latente Steuern.</p>
<p><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/nkMTQVA2gCqWUAP6HYD2J/b5c47fcfe6755b7f2db0f2bc8b837885/2024_Grafik_A6_Tab4.jpg" alt="Tabelle 4 zum Beispielfall 2 im Artikel zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer von Ilan Rom, Birgit Köhler und Danielle Koyuncu" width="900" height="365" /></p>
<p>Im CbCR (adjusted) bzw. im CbCR (qualified) sind folgende Daten berücksichtigt:</p>
<p><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/31ss9rd5Sw3g1q4ih5vkZO/9d8796765309bd4536f6641cf8b58533/2024_Grafik_A6_Tab5-6.jpg" alt="Tabellen Country by Country Reporting im Beispielfall 2 des zsis-Artikels zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer und den Safe Harbour Regelungen" width="900" height="477" /></p>
<p>Lösung: Holdco und InvestCo sind nicht in demselben Steuerhoheitsgebiet ansässig. Die InvestCo kann daher nicht vom CbCR-SH profitieren. Eine separate Berechnung eines Mindeststeuergewinns für IE im Steuerhoheitsgebiet B ist erforderlich. Da in den Steuerhoheitsgebieten A und B – mit Bezug auf die übrigen, nicht als IE qualifizierenden Geschäftseinheiten – dennoch vom CbCR-SH Gebrauch gemacht werden soll, sind im Rahmen der Überleitung auf den qualifizierten länderbezogenen Bericht die Daten der IE ausschliesslich auf Ebene des Anlegers zu berücksichtigen. Da der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz sowohl in Steuerhoheitsgebiet A (für OpCo 1 und HoldCo) als auch in Steuerhoheitsgebiet B (für OpCo 2) mindestens dem Übergangssteuersatz entspricht, können sowohl für Steuerhoheitsgebiet A als auch für Steuerhoheitsgebiet B die Ergänzungssteuer mit null angesetzt werden.</p>
<p>Die Erfassung der CbCR-Daten der IE auf Ebene des Anlegers hat stets zu erfolgen, also auch dann, wenn kein Wahlrecht Art. 7.5 und 7.6 GloBE-Mustervorschriften ausgeübt wird.<sup><a title="" href="#_ftn20" name="_ftnref20">20</a></sup> Dies kann dazu führen, dass die Anleger die Schwellenwerte der SH-Rules nicht einhalten und insbesondere den ETR-Test nicht erfüllen können. Da hinsichtlich des CbCR auf aggregierte Werte (Einzelabschluss nach IFRS) abzustellen ist und lediglich «intrajurisdictional transactions» zur Vermeidung von Doppelerfassungen eliminiert werden,<sup><a title="" href="#_ftn21" name="_ftnref21">21</a></sup> sollten Beteiligungsbuchwerte und Wertveränderungen der Beteiligungsbuchwerte in den CbCR-Daten grundsätzlich enthalten sein.</p>
<p>Das gilt auch für Fälle, in denen ausnahmsweise (z.B. in Organschaftsfällen) eine Konsolidierung zulässig ist, da diese lediglich die Eliminierung einzelner «intragroup transactions» zulässt.<sup><a title="" href="#_ftn22" name="_ftnref22">22</a></sup> Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund äusserst relevant, dass die Erreichung des Übergangssteuersatzes stark davon abhängt, ob auf Ebene des Anlegers im Hinblick auf den Buchwert der Beteiligung an der IE passive latente Steuern gebildet wurden. Im Hinblick auf die nicht ausgeschütteten Gewinne der IE ergeben sich nach IFRS «Outside Basis Differences» (IAS 12.38). Für den Ansatz latenter Steuern auf temporäre Outside Basis Differences enthalten IAS 12.39 und IAS 12.44 Einschränkungen. So ist insbesondere erforderlich, dass es wahrscheinlich ist, dass sich die temporäre Differenz in absehbarer Zeit auflösen wird. Als absehbarer Zeitraum wird in der Literatur weit überwiegend ein Zeitraum von zwölf Monaten angesehen, wobei der Zeitraum (nur) in Einzelfällen auch länger sein kann. Diese Einschränkung kann dazu führen, dass keine latenten Steuern auf den Beteiligungsbuchwert gebildet werden. Dieses Zusammenspiel von Zurechnung von CbCR-Daten für Zwecke der Schwellenwertprüfung bzw. ETR-Test und Bildung von latenten Steuern auf Ebene des Anlegers kann in vielen Fällen die Anwendung des CbCR-Safe Harbours im Steuerhoheitsgebiet des Anlegers ausschliessen bzw. zumindest gefährden.</p>
<p>Das nachfolgende Beispiel soll dies veranschaulichen:</p>
<h4>Beispiel 3 – Unterschiedliche Steuerhoheitsgebiete (exkl. passive latente Steuern für InvestCo auf HoldCo Ebene)</h4>
<p>Im CbCR (adjusted) bzw. im Qualified CbCR sind folgende Daten berücksichtigt:</p>
<p><img src="https://images.ctfassets.net/bgpaxzxi3eyz/6TsfSS2f4L7zcktsX9uS4W/ccbcf7346bb2bfab513fa6f391e0f661/2024_Grafik_A6_Tab7-8.jpg" alt="Beispielfall 3 im zsis-Artikel von Ilan Rom, Birgit Köhler und Danielle Koyuncu zum Country by Country Reporting " width="900" height="477" /></p>
<p>Lösung: HoldCo und InvestCo sind nicht in demselben Steuerhoheitsgebiet ansässig. Die InvestCo kann daher nicht vom CbCR-SH profitieren. Eine separate Berechnung eines Mindeststeuergewinns für IE im Steuerhoheitsgebiet B ist erforderlich. Da in den Steuerhoheitsgebiete A und B – mit Bezug auf die übrigen, nicht als IE qualifizierenden Geschäftseinheiten – dennoch vom CbCR-SH Gebrauch gemacht werden soll, sind im Rahmen der Überleitung auf den qualifizierten länderbezogenen Bericht die Daten der IE ausschliesslich auf Ebene des Anlegers zu berücksichtigen. Durch Eliminierung der CbCR-Daten der IE aus den CbCR-Daten für Land B wird der Übergangssteuersatz in Land B erreicht. Die OpCo 2 in Land B kann vom CbCR-SH profitieren. Die CbCR-Daten der IE werden auf Ebene der HoldCo in Land A erfasst. Da die HoldCo keine passiven latenten Steuern im Hinblick auf den Beteiligungsbuchwert gebildet hat, entspricht der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz in Land A nicht mindestens dem Übergangssteuersatz. Für das Steuerhoheitsgebiet A kann der SH nicht in Anspruch genommen werden. Es ist für Steuerhoheitsgebiet A ein Mindeststeuergewinn zu ermitteln. Da keines der Wahlrechte nach Art. 7.5. und 7.6. GloBE- Regeln ausgeübt wurde, löst die IE u.U. eine Ergänzungssteuer aus. Für die IE ist eine separate Ermittlung des Mindeststeuergewinns vorzunehmen<em>.</em></p>
<h3>3.3 SH-Übergangsregelungen bei Ausübung der Wahlrechte</h3>
<p>Wird von den Wahlrechten nach Art. 7.5 und 7.6 GloBE-Mustervorschriften Gebrauch gemacht, können die IE nicht eigenständig vom SH profitieren. Dies muss allerdings nicht zwingend negative Konsequenzen haben. Wird von den Wahlrechten Gebrauch gemacht, ist das Wahlrecht für fünf Jahre anzuwenden, d.h. über die Übergangsperiode, welche bis zum 30. Juni 2028 läuft, hinaus.</p>
<h4>3.3.1 Steuertransparenzwahlrecht nach Art. 7.5 GloBE-Mustervorschriften</h4>
<p>Nach dem Steuertransparenzwahlrecht wird auf Antrag der erklärungspflichtigen Geschäftseinheit die IE als steuertransparente Gesellschaft behandelt, wenn der gruppenzugehörige Beteiligte dieser Gesellschaft in seinem Belegenheitsstaat zum Marktwert oder nach einer Regelung, die auf den jährlichen Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts seiner Beteiligung an dieser Gesellschaft beruht, besteuert wird und der für den gruppenzugehörigen Beteiligten in Bezug auf solche Erträge geltende Steuersatz dem Mindeststeuersatz mindestens entspricht. Das Wahlrecht erstreckt sich auf die gesamte IE. Mindeststeuergewinne und -verluste sowie die darin enthaltenen Steuern sind den Anlegern entsprechend ihrem Anteil an der IE zuzuweisen. Eine doppelte Erfassung der Gewinne der IE aufgrund der Fair-Value-Bewertung auf Ebene des Anlegers wird durch eine entsprechende Korrektur im Rahmen der Ermittlung des Mindeststeuergewinns vermieden. Für die Jurisdiktion, in welcher der Anleger ansässig ist, kann der SH in Anspruch genommen werden. Die CbCR-Daten der IE sind für den SH-Übergangszeitraum in den CbCR-Daten des Anlegers entsprechend seiner Beteiligungsquote aufzunehmen.</p>
<p>Die IE profitieren dann im Ergebnis auf Ebene des Anlegers vom SH, wenn auf Anlegerebene die Voraussetzung hierfür erfüllt sind. Diese Vorgehensweise im Rahmen der Prüfung des SH ist vor dem Hintergrund konsequent, dass das Wahlrecht i.d.R. nur ausgeübt werden kann, wenn die Besteuerung auf Ebene des Anlegers nach Marktwerten erfolgt. Im Ergebnis sind dann bereits sämtliche realisierten und unrealisierten Gewinne und Verluste der IE bereits auf Ebene des Anlegers erfasst und der Besteuerung unterworfen worden, sodass auch das Bestehen des ETR-Tests gewährleistet sein dürfte. Im Hinblick auf die Prüfung der SH-Schwellenwerte und des ETR-Tests ergeben sich bei Ausübung des Wahlrechts keine Unterschiede zur Grundregel, sodass auf das obige Beispiel 2 verwiesen werden kann. Dies ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass auch bei der Grundregel die CbCR-Daten der IE ausschliesslich dem Anleger zugerechnet werden.</p>
<h4>3.3.2 Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen nach Art. 7.6 GloBE-Mustervorschriften</h4>
<p>Auf Antrag der erklärungspflichtigen Geschäftseinheiten können gruppenzugehörige Gesellschafter, die keine IE sind, die steuerpflichtigen Ausschüttungen ihrer Beteiligungen an IE nach Art. 7.6.2 GloBE-Mustervorschriften behandeln, wenn nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass der Gesellschafter mit diesen einem Steuersatz unterliegt, der mindestens dem Mindeststeuersatz entspricht. Der Anleger kann auch bei Ausübung des Wahlrechts den Safe Harbour beanspruchen, wenn die entsprechenden Schwellenwerte eingehalten werden. Die CbCR-Daten der IE sind für den SH-Übergangszeitraum in den CbCR-Gewinnen des Anlegers aufzunehmen. Das gilt aber nur, wenn und soweit diese nicht bereits in den CbCR-Daten des Anlegers enthalten sind.<sup><a title="" href="#_ftn23" name="_ftnref23">23</a></sup></p>
<p>Die Berücksichtigung der CbCR-Daten der IE auf Anleger-Ebene für Zwecke der Schwellenwertprüfung im Rahmen des SH ist insbesondere vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass spätere Ausschüttungen an den Anleger nicht in den Umsatzerlösen und Vorsteuergewinnen im CbCR des Anlegers enthalten sind.<sup><a title="" href="#_ftn24" name="_ftnref24">24</a></sup> Wie im Rahmen der Grundregel und bei Ausübung des Transparenzwahlrechts muss die Unternehmensgruppe eine Anpassung der CbCR-Daten vornehmen, um die relevanten IE-Gewinne oder -Verluste einzubeziehen, wenn die IE-Gewinne nicht schon im CbCR enthalten sind.<sup><a title="" href="#_ftn25" name="_ftnref25">25</a></sup> Werden die SH-Schwellenwertgrenzen eingehalten, profitieren im Ergebnis auch die Gewinne der IE vom SH. Andersherum kann aber auch die Einbeziehung der CbCR-Daten der IE in die CbCR-Daten auf Ebene des Anlegers dazu führen, dass die SH-Schwellenwerte nicht eingehalten werden, sodass im Ergebnis auch die Anleger nicht vom SH profitieren können.</p>
<p>Die Einbeziehung der CbCR-Daten der IE auf Ebene des Anlegers ist allerdings nicht abhängig von der Ausübung des Wahlrechts, da die Einbeziehung der CbCR-Daten der IE auf Ebene des Anlegers stets zu erfolgen hat, wenn der CbCR-SH in Anspruch genommen werden soll.<sup><a title="" href="#_ftn26" name="_ftnref26">26</a></sup> Erfolgt in Folgejahren eine Ausschüttung der IE an den Anleger, so sind diese Ausschüttungen im Ausschüttungsjahr aus den CbCR-Daten zu eliminieren.<sup><a title="" href="#_ftn27" name="_ftnref27">27</a></sup> Die entsprechenden Beträge fliessen daher auf Ebene des Anlegers in Form der Ausschüttung nicht ein zweites Mal gewinnerhöhend in die Schwellenwertprüfung ein. Vielmehr erfolgt lediglich in dem Jahr, in dem die IE die Gewinne erzielt, die Zurechnung der CbCR-Daten der IE zum Anleger für Zwecke der Schwellenwertprüfung. Die Ermittlung des Mindeststeuergewinns des Anlegers für Zwecke der Ermittlung der GloBE-Mustervorschriften (nach Auslaufen der befristeten Übergangsregelung) weicht an dieser Stelle von den CbCR-Daten des Anlegers ab, denn bei Ausübung des Wahlrechts nach Art. 7.6 GloBE-Mustervorschriften sind Ausschüttungen der IE in den Mindeststeuergewinn einzubeziehen. Eine Dividendenkürzung ist ausgeschlossen. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die zugrundeliegenden Gewinne der IE im Rahmen des SH in Vorjahren bereits auf Ebene des Anlegers im Rahmen der Schwellenwertprüfung einbezogen wurden.<sup><a title="" href="#_ftn28" name="_ftnref28">28</a></sup></p>
<p>Wird von der Wahlmöglichkeit nach Art. 7.6 GloBE-Mustervorschriften für die IE Gebrauch gemacht, dann ist der Betrag des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinns zu ermitteln und über die Jahre vorzutragen und zu dokumentieren.<sup><a title="" href="#_ftn29" name="_ftnref29">29</a></sup> Die Ermittlung hat ab dem Jahr zu erfolgen, für welches das Wahlrecht erstmals in Anspruch genommen wird. Das dürfte auch dann gelten, wenn sich die Ausübung des Wahlrechts im Ergebnis nicht auswirkt, weil IE und Anleger in derselben Jurisdiktion ansässig sind und der Anleger vom Safe Harbour profitiert. Kommt es nicht innerhalb von vier Jahren zur Ausschüttung der nicht ausgeschütteten Mindeststeuergewinne der IE, unterliegen diese nach allgemeinen Regeln der Ergänzungssteuer, auch wenn diese während des Zeitraums der SH-Übergangsregelungen aufgelaufen sind.<sup><a title="" href="#_ftn30" name="_ftnref30">30</a></sup> Dies hat keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Inanspruchnahme des SH im Steuerhoheitsgebiet des Anlegers.</p>
<h2>4. Qualifizierender CbCR für Zwecke des SH</h2>
<p>Die Beanspruchung der SH-Übergangsregelungen setzt das Vorliegen eines sog. qualifizierten länderbezogenen Berichts («Qualified CbCR») voraus. Der qualifizierte Bericht wiederum setzt voraus, dass dieser auf einem qualifizierten Konzernabschluss erstellt wurden. Dies ist grundsätzlich der für Konsolidierungszwecke an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichene Jahresabschluss der Geschäftseinheit vor Konsolidierungsanpassungen, oder der Jahresabschluss der Geschäftseinheit, sofern dieser nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard aufgestellt wird. Im Falle einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Grösse oder der Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird, kann auch der Jahresabschluss, auf dessen Basis der länderbezogene Bericht erstellt wurde, verwendet werden. Bei Investmentfonds besteht häufig die Besonderheit, dass die Fondsbuchhaltung in ihrem Steuerhoheitsgebiet einer besonderen Rechnungslegungsverordnung unterliegt, die jedenfalls als solche kein anerkannter Rechnungslegungsstandard ist.<sup><a title="" href="#_ftn31" name="_ftnref31">31</a></sup></p>
<p>Im Rahmen des CbCR-SH ist in diesem Fall darauf zu achten, dass die Fondsbuchhaltungsdaten den in Art. 10 GloBE-Mustervorschriften genannten Standards entsprechen, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass aufgrund der Berücksichtigung der CbCR-Daten der IE auf Ebene des Anlegers auch die Anleger für ihre Jurisdiktion keinen CbCR-SH in Anspruch nehmen können. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in der im Dezember 2023 veröffentlichen «Administrative Guidance»<sup><a title="" href="#_ftn32" name="_ftnref32">32</a></sup> enthaltene erhebliche Verschärfung hinzuweisen, wonach die CbCR-Daten für alle Einheiten (mit Ausnahme der unwesentlichen) in einem Steuerhoheitsgebiet aus demselben Rechnungslegungsstandard stammen müssen. Damit dürfte eine Überleitung der Fondsbuchhaltungsdaten auf den Konzernrechnungslegungsstand unvermeidlich sein.</p>
<h2>5. Zusammenfassung</h2>
<p>1. Qualifiziert eine IE zugleich als transparente Einheit, greifen die Sonderregeln im Rahmen des SH nicht. Die Berücksichtigung im Rahmen des CbCR erfolgt auf Ebene der Anleger. Dies gilt auch für Zwecke der SH-Übergangsregelungen.</p>
<p>2. Ist eine intransparente IE in demselben Staat wie der Anleger ansässig und wird kein Wahlrecht ausgeübt, kann die IE den SH in Anspruch nehmen. <a>Die CbCR-Daten der IE und des Anlegers sollen nur einmal im Steuerhoheitsgebiet des Anlegers berücksichtigt</a> werden. Ein doppelter Ausweis wäre zu korrigieren. Greift in diesen Fällen der SH, sollte das Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen nach Art. 7.6 GloBE-Mustervorschriften nicht ausgeübt werden, um möglichst lange von einem Aufschub der Ergänzungssteuer für die IE zu profitieren.</p>
<p>3. Ist die intransparente IE nicht im selben Staat wie der Anleger ansässig, so kann die IE den SH nicht in Anspruch nehmen. Die übrigen Einheiten in derselben Jurisdiktion können dagegen vom SH profitieren. Aus den CbCR-Daten der Jurisdiktion sind für die Schwellenwertprüfung die CbCR-Daten der IE auszunehmen und dem Anleger zuzurechnen. Die IE unterliegt – sofern sie kein Wahlrecht nach Art. 7.5. und 7.6 GloBE-Mustervorschriften ausübt – der Grundregel des Art. 7.4 GloBE-Mustervorschriften. D.h. es hat eine separate Berechnung des Mindeststeuergewinns zu erfolgen.</p>
<p>4. Ist die intransparente IE in demselben Staat wie der Anleger ansässig und wird das Wahlrecht nach Art. 7.5 und 7.6 GloBE-Mustervorschriften ausgeübt, kommt der Safe Harbour nur auf die übrigen in demselben Staat ansässigen Einheiten, nicht aber für die IE, zur Anwendung. Im Ergebnis profitieren dann auch die Gewinne der IE vom Safe Harbour. Dasselbe gilt, wenn die IE und der Anleger nicht in demselben Staat ansässig sind. In beiden Fällen sind die CbCR-Daten der IE auf Ebene der Anleger zu berücksichtigen.</p>
<p>5. Werden im Hinblick auf Bewertungsdifferenzen beim Beteiligungsansatz auf Ebene des Anlegers keine passiven latenten Steuern gebildet, ist das Erreichen des Übergangssteuersatzes für Zwecke des CbCR-SH gefährdet. Die Möglichkeit des Ansatzes von passiven latenten Steuern auf Ebene des Anlegers sollte vor diesem Hintergrund überprüft werden.</p>
<p>6. Im Hinblick auf die für die Fondsbuchhaltung angewandten Rechnungslegungsstandards ist darauf zu achten, dass diese den in den administrativen Leitlinien von Dezember 2023 genannten Standards entspricht, da anderenfalls die Gefahr besteht, dass aufgrund des Vorliegens eines nicht qualifizierten CbCR auch die Anleger für ihre Jurisdiktion keinen CbCR-SH in Anspruch nehmen können.</p>
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